Der Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen ist in der Europäischen Union (EU) grundsätzlich legal. Rechtlich ist hier die Rede einer „Erschöpfung des Verbreitungsrechts“. Aber es müssen bestimmte Bedingungen eingehalten werden.

Symbol für SoftwareDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat 2012 in einem Urteil C‑128/11 von 07/2012 entschieden, dass das Verbreitungsrecht des Herstellers nach dem Erstverkauf beendet ist. In der Folge dürfen Softwarelizenzen nach der Erstinverkehrbringung weiterverkauft werden. Der Hersteller muss dabei dem Vertrieb innerhalb der EU zugestimmt haben. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um einen Datenträger wie CD/DVD/Bluray oder herunterladbaren Softwarebezug handelt. 

Pressemittteilung des Gerichtshof der Europäischen Union Nr. 94/12 vom 03.07.2012

"Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner „gebrauchten“ Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen. Das ausschließliche Recht zur Verbreitung einer derart lizenzierten Programmkopie erschöpft sich mit dem Erstverkauf."

Dieser Rechtsprechung folgend, verliert der Rechtsinhaber, der ein Abbild seiner Software in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vermarktet hat, sich auf die Alleinstellung der Verwertung zu berufen. Er kann sich dem weiteren Verkauf seiner Softwarelizenz nicht widersetzten. Dies bestätigte auch der Deutsche Bundesgerichtshof.

Was ist erlaubt?

Der Käufer von Lizenzen und zugehörigen Datenträgern darf diese weiterveräußern. Auch wenn es sich nur um eine gekaufte Lizenz und dem anschließenden Softwarebezug durch herunterladen handelt. Auch bei Volumenlizenzen erwirbt somit der neue Käufer als Rechtsnachfolger auch das Recht auf Software- und Update-Bezug. Bei Volumenlizenzen können mehrere Lizenzen über einen einzigen Vertrag erworben werden, statt Lizenzen für Einzelplätze (sog. OEM oder Retail-Versionen) zu erwerben. Eine Aufspaltung des erworbenen Volumens bleibt rechtsmäßig. 

Jeder Käufer muss belegen können, dass die Lizenz rechtmäßig erworben wurde. Es muss sich um eine unbefristete Lizenz handeln, die vom Hersteller authorisiert für den Markt der Europäischen Union angedacht war. Vertragsbestandteile, wie "nicht übertragbar" sind in der EU nicht mehr zulässig. Sofern das Produkt vom Hersteller einmal in Verkehr gebracht wurde, darf es weiterverkauft werden. 

Was ist nicht erlaubt?

Weiterhin nicht erlaubt ist das Veräußern von Abbildern bzw. Sicherungskopien, wenn das Orginal nicht zugänglich ist. Ferner dürfen Lizenzen nicht weiterveräußert werden, wenn der vorherige Bezieher seine Softwareinstallation nicht unbrauchbar macht. Der Softwarekauf und der Weiterverkauf nach erfolgreicher Installation ist also weiterhin eine illegale Verbreitung. Der Vorbesitzer darf die Software nach der Wiederveräußerung nicht mehr nutzen.

Das Kaufen oder Verkaufen von gebrauchten Softwarelizenzen, die nicht für die EU bestimmt waren oder nicht rechtmäßig auf diesem Markt erschienen, bleibt ausgeschlossen. Weiter dürfen Miet- oder Abo-Modelle nicht weiterverkauft werden.

Warum sind diese Urteile so wichtig?

Der Kostenfaktor für den Softwareeinsatz sinkt für Unternehmen und Behörden sowie Privatkonsumenten, wenn "gebrauchte" Lizenzen (Eine Lizenz ist i.d.R. nicht abnutzbar) handelt. Softwarehersteller wollten diesen Vertriebsweg einschränken, damit die Softwarelizenz stets neu bezogen werden muss.

Welcher Weg sollte eingehalten werden?

Legale Weiterverkäufe sollten stets belegbar sein. Orginalrechnung, Übertragungsbestätigung an den Käufer, Seriennummer und Lizenzschlüssel sollten aufbewahrt werden. Bei Volumenlizenzen ist ein Report über die Aufspaltung empfehlenswert. Käufer sollten auch auf das Vorliegen solcher Dokumente achten. Die Software muss beim vorherigen Nutzer vollständig entfernt sein, die Lizenz freigesetzt werden. Bei Software als Service (SaaS Provider) Anbieter, wie Steam oder Microsoft, muss die Lizenz aus dem vorher genutzten Konto entfernt bzw. auf den neuen Nutzer übertragen werden. 

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Pressemitteilung EuGH Nr. 94/12, Luxemburg, 3. Juli 2012

Bundesgerichtshof im Urteil I ZR 8/13 vom 11.12.2014

 

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