Registrierungsmöglichkeit bei dem Bundeszentralamt für Steuern für den EU-Verkehr von Kleinunternehmern (Seit 01.01.2025).
Mit der neuen Regelung wird bewirk, dass inländische Kleinunternehmer (§ 19 UStG) auch die KU-Regelung aus anderen EU-Staaten nuzen können. Im Gegenzug die deutsche KU-Regelung auch aus dem europäischen Ausland angewendet werden. Die Geschäftsvorgänge sind fortan Meldepflichtig (§ 19a UStG). Es kann ausgewählt werden, mit welchen Nationen die nationale Regelung angewendet werden soll.
Das Arbeiten mit 2 Monitoren ist mit vielen Vorteilen verbunden. Aber hin und wieder treten Problemstellungen in der Konfigration auf.