Wer regelmäßig Lotto spielt, sollte bei der Online-Abgabe seines Spielscheines berücksichtigen, dass es kaum mehr ein Zurück gibt. Auch, wenn der Schein noch an keiner Ziehung teilgenommen hat.

Das Widerrufsrecht wird bei manchen Branchen vom Gesetzgeber ausgebremst. Dies hat zur Folge, dass abgeschlossene Wett- oder Lotteriescheine nicht mehr stornierbar sind. Grundlage dafür ist der §312g ABs. 2 Nr. 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der den Ausschluss vom Widerufsrecht formuliert mit

"Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde..."

Bei Annahme des Spiel- oder Wettscheins gilt der Vertrag als zustande gekommen. Rückgängig machen lässt dieser sich nur spärlich oder gar nicht. Häufig wird zudem in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter bereits auf einen solchen Ausschluss des Widerrufsrechts hingewiesen. 

Innerhalb und außerhalb von Geschäftsräumen

Nun, der heimische PC/Smartphone/Tablet sind mit Sicherheit kein Geschäftsraum. Aber Ein Onlineabschluss ist rechtlich kein „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“. Sondern ein Vertrag, der als Fernabsatzvertrag zustande kommt. Und genau von diesem wird hier Abstand genommen. Während die Lottoannahmestelle im nächsten Kiosk definitiv ein Geschäftsraum ist, ist hier „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“ ein Vertrag gemeint, der an der Haustür, Straße, bei einem Vertreterbesuch oder rein telefonisch zustande kommt. Online ist bei Lotto- und weiteren Wettanbietern die verbindliche Annahme des Wettgeschäfts, die den Vertrag unwiderruflich macht.

Wer also Wettscheine fälschlich oder doppelt online abgibt, bleibt auf diesen Fauxpas sitzen und kann den Schein selten stornieren. Dies wäre eine Kulanzhaltung des Anbieters, der aber natürlich gerne auf den genannten Paragraphen verweist und ein Storno ablehnt.

 

 

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