Es basierte letztendlich auf der grundsätzlichen Prämisse, dass man alle Einnahmen zu versteuern hat. Und genau das verursacht anscheinend immer noch den Überblick an Ausnahmefällen. Sind Glücksspielgewinne wirklich steuerbare Einnahmen?
Auszahlungsgewinne aus Glücksspielen, wie Lotto, sind in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich steuerfrei. Letztendlich stellen diese zwar aus wirtschaftlicher Sicht eine Einzahlung und Einnahme beim Empfänger dar, aber es bleibt ein Gewinn durch Glücksspiel; es fand hier keine Gegenleistung statt. Auch stellt ein Lottogewinn bzw Glückspielgewinn keine zu versteuernde Schenkung dar. Aus Sicht des Finanzamts handelt es sich bei dem Gewinn um eine nicht steuerbare Leistung, wie es in der Behördensprache heißt. In der Folge müssen diese nicht steuerbaren Zahlungen natürlich auch nicht in der Steuererklärung angegeben oder anderweitig gemeldet werden. Dies gilt insbesondere für alle Formen von Lotterien, sei es die traditionelle 6aus69, Super 6, Spiel 77, die Glücksspirale oder den Eurojackpot.
Der Steuer unterliegen nur die laufenden Erträge, die mit diesem Gewinn realisiert und/oder umgesetzt werden. Es handelt sich dabei um Folgeerträge. Diese Erträge können mit Zinsen, Dividenden oder Mieteinnahmen entstehen. Es gibt im Deutschen Steuerrecht insgesamt 7 Einkunftsarten, die besteuert werden. Besondere Beachtung findet dabei die letzte Einkunftsart, die sogenannten Sonstigen Einkünfte (§ 22 Einkommenssteuergesetz).
Glückspiel im Allgmeinen ist in Deutschland allerdings nicht von der Steuer befreit. Eine Spieleinsatzsteuer (5,3%) ist bei Sportwetten fällig und muss abgeführt werden. Dies betrifft aber in erster Linie den Wettanbieter, der die Steuer bei der Wettabgabe einbehalten und abführen muss.
Ausnahmen
Anders sieht es aus, wenn die Teilnahme mit Tätigkeiten verbunden sind und diese regelmäßig und planhaft erfolgen. Wer also seinen Lebensunterhalt mit Pokern oder anderen Glücksspielen beschreitet, an denen aktiv teilgenommen werden muss sowie der Teilnehmer dabei in der Öffentlichkeit steht, erreicht eine Grenze. Besonders, wenn Verträge (z.B. Sponsoring- oder Werbeverträge) diese Teilnahme begleiten. So auch ein Fall im Finanzgericht Münster, unter Aktenzeichen 15 K 798/11. Der "Profi-Zocker" wurde zum Berufspokerspieler erklärt und musste rückwirkend Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend machen. Eine große Rolle spielt das Preisgeld.
Abgrenzung zum Preisgeld
Preisgelder zählen oftmals in Deutschland zu den Sonstigen Einkünften (§22 Nr.3 EStG). Auch hier gibt es selbstverständlich einen Freibetrag von derzeit 256 Euro pro Jahr.
Wir Deutschen erinnern uns wohl gerne an die Leistungen unserer Sportler. Auch an den damaligen Steuerskandal rund um den Tennis-Profi Steffi Graf.
Preisgeld setzt einen aktiven persönlichen Einsatz voraus, eine ganzheitliche Leistung, die mit monetären Mitteln als Gegenleistung honoriert wird. Ab einem bestimmten Umfang muss dieses auch versteuert werden, besonders, wenn bei Berufssportlern o.ä. gleichzeitig das eigene Image vermarktet wird.
Die Grundlage gleicht steuerlich fast einer Homoreske: Die Million aus dem Lottogewinn interessiert das Finanzamt nicht, aber die Million für den Kandidaten aus der TV-Reality-Show. Hier werden dauerhaft die Kandidaten gezeigt (z.B. "Big Brother"), die auch Aufgabenstellungen in der Sendung zu bewältigen haben. Die Komplexität des Steuerrechts wird an solchen Stellen recht deutlich. Denn auch bei TV-Kassenschlager "Wer wird Millionär?" wird teilgenommen und eine Aufgabe erfüllt. Nur in diesem Fall ist der "Auftritt" des Kandidaten nebensächlich und beschränkt - der Gewinn gilt als reine Glückspieleinnahme, auch, da "Wissen" kompensiert werden kann durch eine zufällig richtige Wahl der Antwort.
Gegenleistung bedeutet in fast allen Fällen grundsätzlich steuerbar, sofern nicht steuerfrei! Teilnehmer, die sich in einer Fernsehshow durch ihr Auftreten und ihr individuelles Talent präsentieren, nehmen nicht mehr am steuerfreien Glücksspiel teil. Dies gilt insbesondere für Talentshows. Anders die Teilnahme an einer reinen Spielshow mit kurzer Präsenz und persönlicher Zurückhaltung.
Abgrenzung: "Steuerfrei" und "nicht steuerbar"
Nicht steuerbar bedeutet, die Einnahme wurde mit etwas erzielt, was das Deutsche Steuerrecht (Einkommenssteuergesetz, Abgabenordnung) gar nicht kennt. Der Einnahmenvorgang erreicht gar nicht den Anwendungsbereich eines Steuergesetzes. Somit entsteht kein Steueranspruch.
Steuerfrei ist dagegen eine Art Entgegenkommen des Fiskus. Dieses "Entgegenkommen" findet im Deutschen Steuerrecht an den verschiedensten Stellen statt. Sei es für Bagatelleinnahmen oder in Form von Grundfreibeträgen. Hier nur wenige Beispiele: Verdienen Sie im Jahr so wenig, dass Ihr Einkommen unter dem sog. Grundfreibetrag (ändert sich jährlich) bleibt, zahlen Sie für dieses Einkommen keine Einkommenssteuer. Auch für Kapitalerträge hat man einen steuerfreien Pauschbetrag von derzeit 1.000 Euro pro Person bewilligt, unterhalb dessen Sie keinen Cent abführen müssen (Der Pauschbetrag stellt auch einen Ersatz für die Anrechnung von Werbungskosten dar). Bekommen Sie Beträge oder Wertgegenstände unter 20.000€ Wert von Fremden geschenkt oder vererbt, so bleiben diese nach dem Schenkungs- und Erbschaftssteuergesetz steuerlich unbelasetet. Die Sphäre der Steuerfreiheit zieht sich also durch einige Gesetzbücher und Paragraphen.
Steuerfreie Einnahmen als solche werden ferner im §3 des Einkommenssteuergesetz behandelt. Beliebtes Beispiel sind Trinkgelder, die gemäß §3 Nr.51 EStG steuerfrei sind.