Kleinunternehmer können sich entscheiden, ob Sie sich bestimmten finanziellen und bürokratischen Aufwand stellen möchten. Das Deutsche Umsatzsteuerrecht bietet Vereinfachungen an für Klein- und Kleinstunternehmer.
Jede unternehmerische Tätigkeit unterliegt in der Regel auch der Umsatzsteuer von 19%. Diese muss an das Finanzamt abgeführt werden und regelmäßig eine Umstatzsteuervoranmeldung beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Dafür können für erhaltene Lieferungen und Leistungen eine Vorsteuer geltend gemacht und einbehalten werden. Zu entrichten ist also lediglich der Differenzbetrag. Entbunden von diesen Pflichten und zur Umsatzsteuervoranmeldung -sowie dem getrennten Ausweisen von Umsatzsteuerbeträgen auf Rechnungen- werden Selbstständige bei der Kleinunternehmerregelung. Dies muss aber gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Der buchhalterische Gesamtaufwand für den Kleinunternehmer bleibt bei der Abgabe einer einfachen Jahresüberschussrechnung.
➥ Die Kleinunternehmerschaft
Der Gebrauch von der Kleinunternehmerregelung kann mit einem einfachen Schreiben beim Finanzamt beantragt werden. Bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bekommt der Steuerpflichtige eine eigene Steuernummer (Unternehmenssteuernummer) vom Finanzamt ausgestellt.
1. Wer als Kleinunternehmer gilt
Gewerbetreibende und Freiberufler, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro (bis 31.12.2024: 22.000 €) nicht übersteigen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht 100.000 Euro (bis 31.12.2024: 50.000 €) übersteigen wird, und auf die Umsatzsteuerbefreiung nicht verzichtet wird.
2. Die Rechtsgrundlage
Die geltende Rechtsvorschrift für die Kleinunternehmerschaft und die Befreiung der Umsatzsteuer stellt der § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG):
"(1) Ein von einem im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmer bewirkter Umsatz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschreitet. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2) und über die Erklärungspflichten (§ 18 Absatz 1 bis 4) keine Anwendung; § 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung und § 18 Absatz 4a dieses Gesetzes bleiben unberührt.
..."
Läge der tatsächliche Umsatz in 2026 bei 105.000 €, mit dem die Grenze von 100.000 € überschritten wird, ist der übersteigende Betrag nicht mehr umsatzsteuerfrei. Er unterliegt der Regelbesteuerung.
3. Was der Kleinunternehmer (KU) beachten muss
Was die Umsatzsteuer betrifft, wird der KU vom Finanzamt ähnlich behandelt wie eine Privatperson (gilt nicht für Auslandsgeschäfte). Aber bei der Rechnung sind einige Aspekte zu berücksichtigen:
- Der KU darf keine Umsatzsteuer auf seiner Rechnung ausweisen.
- Der KU darf seinen Kunden somit keine Vorsteuer vermitteln.
- Der KU darf die Umsatzsteuer auf seine erhaltenen Waren und Dienstleistungen nicht als Vorsteuer beim zuständigen Finanzamt melden und bekommt diese nicht erstattet.
- Einhaltung der geltenden Vorschriften für eine gesetzeskonforme Rechnung, z. B. Namens- und Adressdaten, Rechnungsdatum und -Nummer, Leistungsbeschreibung und -Datum (sofern vom Ausstelldatum abweichend), natürlich auch klar erkennbar das Wort "Rechnung".
- Der Grund für den fehlenden Umsatzssteuerausweis ist zu nennen, z. B. "gemäß § 19 UStG wird auf dieser Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Sie unterliegt keinem Vorsteuerabzug." öder ähnlich.
- Bei Überschreitung der Umsatzgrenze verfällt der Kleinunternehmerstatus
Wichtig: weist ein Kleinunternehmer trotzdem Umsatzsteuern in Rechnungen aus, so geht dies mit der Verpflichtung einher, diese Steuer an das Finanzamt auch abzuführen. Wird die Rechnung einem Unternehmen ausgestellt, würde dieses Unternehmen ja auch diese Steuer als Vorsteuer geltend machen. Es kann in diesem Fall eine Korrektur beim Finanzamt beantragt werden, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Dies ist der Fall, wenn die erstatteten Vorsteuerbeträge beim Leistungsempfänger wieder an das Finanzamt zurückgeführt wurden.
Die Steuer für die Einfuhr von Gegenständen aus Drittländern hat der Kleinunternehmer hingegen abzuführen (Einfuhrumsatzsteuern). Ab einem Warenwert von 150 Euro fallen zudem noch Zollgebühren an.
Weiter gilt das Reverse-Charge-Verfahren in EU-Mitgliedsstaaten.
4. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr)
5. Allgemeins zu Geschäften im Ausland
Es ist, was Auslandsgeschäfte angeht, immer ratsam auf die bestehende Kleinunternehmerschaft hinzuweisen und sich gegebenenfalls mit der steuerlichen Behandlung im Empfängerstaat auseinander zu setzen.
One-Stop-Shop EU (OSS) Regelung als Sonderfall: Bei besonderen Fällen innergemeinschaftlicher Lieferungen von elektronischen Waren/Dienstleistungen und sonstigen Leistungen an Privatpersonen in andere EU-Ländern, müssen die Mehrwert-/Umsatzsteuern des Ziellandes einbehalten und abgeführt werden, in dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat. Allerdings gilt hier eine gesamte Lieferschwelle von 10.000 Euro pro Jahr, die ein Kleinunternehmer wohl selten erreichen würde (§ 3a Abs. 5 UStG). Diese Leiferschwelle gilt für die Gesammtsummer aller EU-Geschäfte (exklusive Inland). Es ist zu beachten, dass der Verzicht auf den Vorsteuerabzug, welcher mit dem § 19 UStG einhergeht, eine reine Inlandsregelung ist. Ferner hat ein Kleinunternehmer heute die Möglichkeit, von der EU-Ausweitung und von den Kleinunternehmerregelungen anderer EU-Länder gebrauch zu machen. Auch hier sollte der individuelle Verwaltungsaufwand berücksichtigt bleiben.
Da man Unternehmern wohl kaum zumuten kann, bei Übrschreitung des Schwellenwertes, diese -wenn auch dann geringfügigen- Steuereinnahmen mit ca. 28 verschiedenen EU-Finanzbehörden abzurechnen, wurde die One-Stop-Shop (OSS) gegründet. Die Teilnahme ist also optional, aber für alle Beteiligten sinnvoll. Dort werden sämtliche Umsätze Endverbraucher betreffend elektronisch gemeldet. Die deutsche Finanzbehörde reicht dann die Umsatzsteuer an die entsprechende Behörde des Ziellandes weiter, sofern die Schwelle überschritten wird. In Deutschland wird der OSS vom Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) betrieben. Die Registrierung erfolgt über dessen BOP-BZSt-Onlineportal, welche dem bekannten Elster-System ähnelt, aber ein separates System darstellt. In diesem Portal wird auch der vierteljährlichen OSS-Steuererklärung nachgekommen.
Handel mit Drittländern: Die Einfuhr aus Drittstaaten unterliegt in Deutschland der Einfuhrumsatzsteuer und schließt dabei die Erwerbssteuerpflicht aus. Dabei gelten die gegebenen inländischen Steuersätze von 19 % bzw 7 %. Außerdem werden Zölle fällig. Einfuhrumsatzsteuer und Zölle müssen in diesem Fall vom inländischen Kleinunternehmer an die zuständige Zollbehörde abgeführt werden. Da der KU nach §19 nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, liegt auch keine Möglichkeit der Aufrechnung vor. Da hier also wieder im Falle des Kleinunternehmers nichts als Vorsteuer geltend zu machen ist, kann nur der Bruttopreis in voller Höhe als Betriebsausgabe aufgeführt sein.
6. Kleinunternehmer und Reverse-Charge-Verfahren
Während das Reverse-Charge-Verfahren bei Privatpersonen keine Rolle spielt (Betrifft nur Unternehmer unter sich), betrifft dies generell vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer. Gemäß §13b UStG unterliegen einige Güter und Leistungen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge). Der Leistungsempfänger wird hier zum Steuerschuldner. Letztendlich ist dieses Verfahren ein Pendant zur Erwerbsbesteuerung im innergemeinschaftlichen Verkehr, welches nicht die Lieferung und Erwerb, sondern mehr die Leistung selbst und deren Lieferort im Fokus hat.
Ist hingegen der Kleinunternehmer der Leistungserbringer, greift das Reverse-Charge-Verfahren gegebenfalls im Ausland. Er ist ein Kleinunternehmer und der Steuerbetrag der Umsatzsteuer wird hier nicht erhoben (§ 19 UStG Abs. 1 i.V.m § 4 Nr.1 Buchst. b), er schuldet also die Umsatzsteuer im Regelfall im Inland nicht - und so sollten es auch die anderen EU-Länder halten, bis auf die für das Reverse-Charge-Verfahren bestimmten Waren und Dienstleistung. Hier sollte man sich staatenabhängig informieren. Ansonsten kann bei der Angabe einer USt-ID kann auch hier falsche Sachverhalte beim Leistungsempfänger begünstigen. Fällt die Leistung des Kleinunternehmers unter das Reverse-Charge-Verfahren, muss die USt-ID angegeben werden und die Rechnung mit einem Hinweis versehen werden.
Bei der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens im In- und Ausland ist nicht die Kleinunternehmerschaft maßgeblich, sondern die Leistung an sich!
Die Tatbestände des Reverse-Charge-Verfahrens sind in § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. >>> Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren)
Das Reverse-Charge-Verfahren betrifft insbesondere Werklieferverträge, Bauleistungen, Lieferung von Edel- und Altmetallen, Mobilfunkgeräten, Tablets, Spielekonsolen und viele mehr.
7. Verzicht auf Kleinunternehmerregelung und Rückkehr
Da die Kleinunternehmerregelung ohnehin beantragt werden muss, ist ein Verzicht nur zu erklären, wenn bereits von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht wird. Hier bleibt aber erwähnenswert, wenn ein Verzicht eintritt, bleibt eine Sperrung von 5 Jahren die Folge. Das heisst, der Unternehmer kann erst nach Verstreichen von vollen 5 Kalenderjahren wieder einen Antrag auf Kleinunternehmerschaft gemäß § 19 UStG stellen. Der Antrag hat spätestens zum Jahresbeginn zu erfolgen.
Abstand zu nehmen von der Kleinunternehmerregelung bei Gründung ist empfehlenswert, wenn aufgrund hoher Gründungsinvestitionen auch extrem hohe Vorsteuern anfallen. Auch, wenn man ohnehin nur mit Unternehmern im In- und Ausland zu tun hat.
8. Steuererklärung
Bei der Abgabe der Steuererklärung fallen für den Kleinunternehmer im Regelfall die Formulare (unabhängig von sonstigen Einkünften) an:
- Hauptvordruck ESt 1A (unabhängig der Einkunfte) Einkommensteuererklärung für ungebschränkt Steuerpflichtige Personen
- Anlage G Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gewerbetreibende)
- Anlage S Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Freiberufler)
- Anlage EÜR - Einnahmenüberschussrechnung (Gewerbetreibende und Freiberufler)
In diesem Zusammenhang vielleicht auch interessant:
>>> Kleinunternehmerschaft § EU-Ausweitung: Kleinunternehmerregelung: Änderung und EU-Ausweitung
>>> GmbH als Kleinunternehmer: Eine GmbH als Kleinunternehmer (§ 19 UStG)
