Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ist in §13b Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt und beschreibt das Reverse-Charge-Verfahren. Es gibt einige Fälle, bein denen sich die Steuerschuldnerschaft umkehrt.
Die Umsatzsteuer wird in der Regel vom leistenden Unternehmen aufgeschlagen und an das Finanzamt abgeführt. Dieses Unternehmen ist der Steuerschuldner. Nun gibt es Fälle im unternehmerischen Bereich, in denen sich die Schuldnerschaft umkehrt. Besonders mit Geschäftstätigkeiten ausländischer Geschäftspartner.
Kurzfassung
- Beim Reverse-Charge-Verfahren wird der Leistungsempfänger zum umsatzsteuerlichen Steuerschuldner - Nicht mehr der Leistende
- Das Reverse-Charge-Verfahren gilt auch im Inland und betrifft nur bestimmte Lieferungen und Leistungen
- Der Empfänger der Leistung schuldet die Umsatzsteuer seines Landes und setzt diese gleichzeitig als Vorsteuer an. Es handelt sich um ein "Null-Summenprinzip"
- Geschäfte mit Privatpersonen bleiben von dem Reverse-Charge-Verfahren unbetroffen, es gilt nur bei umsatzsteuerlichen Geschäftsvorfällen zwischen Unternehmern
Im Falle der umgekehrten Steuerschuldnerschaft, schuldet der Leistungs- oder Güterempfänger dem Finanzamt die Umsatzsteuer. Das Reverse-Charge-Verfahren wird i. d. R. in der gesamten EU bei grenzüberschreitenden Geschäften und im Inland für bestimmte Geschäfte angewendet. Das Verfahren dient vor allem der Nachvollziehbarkeit. Dies ist für den Fiskus bei Unternehmen mit komplexen Lieferketten oder zahlreichen Subunternehmern von besonderer Bedeutung.

Das Reverse-Charge ist letztendlich ein "Null-Summenprinzip". Das bedeutet der Empfänger schuldet die Umsatzsteuer seines Landes und setzt diese gleichzeitig als Vorsteuer an. Es erspart Bürokratie und erschwert den Missbrauch von Steuerregelungen. Hier insbesondere eine vorbeugende Maßnahme des Umsatzsteuerbetrugs. In diesem Zusammenhang spricht man auch von Karusselbetrug. Manche Branchen waren für diese Art von Betrug anfällig und dies soll das Reverse-Charge-Verfahren beheben.
Die gesetzliche Regelung zielt darauf ab, den Steuerbetrug mit sogenannten "Missing Tradern" zu minimieren. Da der Leistende an dieser Stelle im innergemeinschaftlichen Verkehr keine Umsatzsteuer auszuweisen hat, besteht die Gefahr, dass ein Hinterziehungskarussell aufgebaut wird. Kauft ein deutscher Geschäftsmann Ware in Spanien, bekommt er die Ware ohne ausgewiesene Umsatzsteuer. Dieser Verkauf die Ware weiter an ein etabliertes deutsches Unternehmen mit 19% Umsatzsteuern. Dieser Käufer erhält seinen Vorsteuerabzug, verkauft aber dann die Warencharge ohne Umsatzsteuer an ein Unternehmen in Italien. Der deutsche Erstbezieher verschwindet vom Markt (Missing Trader), ohne die Umsatzsteuer abzuführen. Der Fiskus in Deutschland verbleibt nur mit abgezogener Vorsteuer. Dieser Kreislauf kann sich nach belieben wiederholen (Karussell).
Gleichzeitig findet eine Art Gleichbehandlung statt. Der Leistungsempfänger wird mit Umsatzsteuern belastet, als ob er diese Leistung im Inland bezogen hätte. Er kann im gleichen Zuge die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer in seinem Land geltend machen. Die Meldung ist maßgeblich.
Die allgemeinen innergemeinschaftlichen Lieferungen/Erwerbe sind keine Reverse Charge Tatbestände!
Eine Abgrenzung zur gewönlichen Innergemeinschaftlichen Lieferung bzw Erwerb: Bei dem Reverse-Charge-Verfahren wird bei der Leistung angesetzt, die der Steuer unterliegt, jedoch schuldet der Empfänger die Steuer. Die innergemeinschaftliche Lieferung ist stets steuerfrei, nur nicht der Erwerb. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb wird beim Erwerbstatbestand angesetzt.