Ehemals Sparerfreibetrag genannt, wird heute steuerrechtlich der Sparer-Pauschbetrag für Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalvermögen verwendet. Der private Sparer erhält Kapitalerträge von 1.000 Euro pro Jahr steuerfrei.
Ein Mehraufwand wird nicht berücksichtigt. Wer privat Depots und Konten verwaltet, hat in den meisten Fällen auch die Gebühren zu tragen. Dies gilt für die Grundgebühr, aber auch für die Trading-Gebühren, wie Provisionen und Börsenentgelte. Dies ist ein Punkt, bei dem die private Vermögensverwaltung benachteiligt ist. Denn für das Betriebsvermögen sind so gut wie alle Aufwendungen abziehbar. Privatpersonen steht ab 2023 ein Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro jährlich (einzel Veranlagte, bis 2022 801€), Eheleuten ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro (zusammen Veranlagte, bis 2022 1.602€) zu. Damit ist auch der gesamte Aufwand der privaten Vermögensverwaltung pauschal abgedeckt. Mehr Kosten sind nicht anrechenbar.
§20 Abs. 9 S.1 Einkommenssteuergesetz
"Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen."
Bis zu diesem Betrag bleiben auch die Kapitalerträge, wie Zinsen, Dividenden so auch Kursgewinne bei Veräußerung steuerfrei. Da dieser Pauschbetrag eingeführt wurde gilt weiter ein Werbungskostenabzugsverbot. Der Sparer-Pauschbetrag ist nicht ausschließlich für die Depotgebühren gedacht, sondern für alle Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften und unabhängig von der Anzahl der Girokonten/Spar-Konten/Depotkonten.
Der Freistellungsauftrag
Mit einem Freistellungsauftrag weisen Sie Ihre Bank an, den Sparerpauschbetrag beim automatischen Abzug von Steuern auf Ihre Kapitalerträge zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags erfolgt dann in der Regel automatisch durch die Hausbank. Wer mehrere Konten bei verschiedenen Banken hat, kann den Sparer-Pauschbetrag trotzdem nur einmal anwenden. In der modernen Online-Kontoführung verfügt so gut wie jede Bank, in den Einstellungen oder Optionen zu Kapitalerträgen, über eine Konfiguration eines "Freistellungsauftrags". Die Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags kann hier aktiviert oder deaktiviert werden. Eine Deaktivierung hat zur Folge, dass die Hausbank ab dem ersten Euro Zinsen die Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer automatisch abzieht und an das Finanzamt abführt. Aber auch die Möglichkeit eines Pauschbetrag-Splittings sollte hier im Formularfeld möglich sein (Bank A 500€; Bank B 500€).
Sollte der Sparer-Pauschbetrag nicht über die Konten aus berücksichtigt werden, muss dieser in der Steuererklärung in der Anlage Kapitalvermögen manuell beantragt werden. Das Finanzamt prüft, in welchem Umfang der Pauschbetrag abgeschöpft wurde.
Der Nichtveranlagungsauftrag
Auch für Privatanleger gibt es die Möglichkeit, einen Nichtveranlagungsauftrag bei seiner Hausbank einzureichen. Dieser bewirkt, dass die Bank die Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer nicht automatisch abzieht und an die Finanzbehörden abführt. Dies sollte man aber nur in Erwähgung ziehen, wenn dafür tatsächlich ein Grund vorliegt. Denn es könnten hohe Steuernachzahlungen am Jahresende fällig werden. Ein möglicher Grund wäre, wenn das Gesamteinkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag ist und jeder Cent benötigt wird. Die Steuern, hier Abgeltungssteuer, Solidaritätsbeitrag und gegebenenfalls Kirchensteuern, müssen ansonsten über die Steuererklärung erstattet werden.
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Quellen
Bundesfinanzministerium im amtlichen Einkommensteuer-Handbuch, Online-Vesion, o.D.:
esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2024/tabellarische-Uebersicht/Sparer-Pauschbetrag.html
Einkommenssteuergesetz (EStG), insbesondere §20 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
Volksbank/Raiffeisenbank im Online-Artikel "Was ist der Sparerpauschbetrag?", o.D.
vr.de/privatkunden/themenwelten/finanzen/investieren-anlegen/sparerpauschbetrag.html