Es ist ganz sicher - Europa soll vom Verbrennungsmotor weg. Es folgen weitere Förderungen durch Sonderabschreibungen. 

Die arithmetisch-degressive Abschreibung ist nichts neues in der Buchhaltung, auch nicht für den Erwerb eines E-Autos. Eingeführt wurden gesetzliche Initialzünder für den Umstieg auf den Elektromotor, vor allem im unternehmerischen Bereich.  

75% AfA bei Anschaffung zwischen 01/2025 und 01/2028

Die erlaubte arithmetisch-degressive Abschreibung bewirkt hier 75% Abschreibung im ersten Jahr. In den folgenden Jahren können 10%, 5%, 5%, 3%, 2% geltend gemacht werden. Innerhalb von 6 Jahren können die Fahrzeuge insgesamt abgesetzt werden.

Der § 7 des Einkommenssteuergesetz (EStG) führt hier die Regelungen der Absetzung für Abnutzung (AfA) oder Substanzverringerung. Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang der Absatz 2a.

(2a) "1Bei Elektrofahrzeugen nach § 9 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, die zum Anlagevermögen gehören und nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 1 oder 2 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge in Prozent der Anschaffungskosten abgezogen werden: im Jahr der Anschaffung 75 Prozent, im ersten darauf folgenden Jahr zehn Prozent, im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr jeweils fünf Prozent, im vierten darauf folgenden Jahr drei Prozent und im fünften darauf folgenden Jahr zwei Prozent. 2Satz 1 kann nur angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige keine Sonderabschreibungen für das Wirtschaftsgut in Anspruch genommen hat. 3Absatz 1 Satz 4 gilt nicht."

Selbst gebrauchte elektronische Fahrzeuge bleiben begünstigt, solange sie zum Anlagevermögen des Unternehmens gehören. Diese Sonderregelung der üblichen Abschreibemethoden begünstigt eine höhere Unternehmensliquidität und führt zu teilweise erheblichen Steuerersparnissen.

Leider gilt diese 75 % "Turboabschreibung" nur für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler. Sie sind ausschließlich für Fahrzeuge im Betriebsvermögen vorgesehen.

Aber BONUS weiterhin auch privat

Die KFZ-Steuer- Befreiung gilt weiter bis zum 31. Dezember 2035. Für maximal 10 Jahre entfällt die Steuerabtretung per annum also auch hier. Nach Ablauf dieser Befreiung reduziert sich der reguläre Steuersatz sogar dauerhaft um bis zu 50%.

 

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