Wer sich selbstständig machen will, muss sich erstmal mit der Frage beschäftigen, ob seine angestrebte Tätigkeit gewerblich ist oder nicht. Große Unterschiede liegen im Steuerrecht, Ertragsmöglichkeiten und bei sonstigen Gebühren und Abgaben. 

Der allgemeine wirtschaftliche Begriff "Selbstständigkeit" wird im Einkommenssteuergesetz differenziert betrachtet.

  • Einkünfte aus Gewerbetrieb, gemäß § 15 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Freiberuf), gemäß § 18 EStG

Freie Mitarbeit: Eine Tätigkeit als "freier Mitarbeiter" spricht keinesfalls auch für einen Freiberuf. Es bedeutet lediglich, dass eigenverantwortlich und nicht weisungsgebunden sowie zeitlich frei gestaltbar (selbstständig) gehandelt wird. Die Tätigkeit kann gewerblich oder freiberuflich ausgeführt werden. Abhängig von der Tätigkeit an sich.

Einen Gewerbebetrieb und einen Freiberuf parallel zu betreiben ist generell möglich. Die Erträge müssen aber sauber getrennt werden. Das Finanzamt weist dem Steuerschuldner dazu üblicherweise getrennte Steuernummern zu.

Gewerbetrieb 

Jeder Gewerbebetrieb muss beim zuständigen Gewerbeamt (Bezirksamt, Bürgermeisteramt, Gemeinde) angemeldet werden, sobald eine selbstständige bzw gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird. Das Finanzamt stellt eine individuelle Steuernummer für die gewerbliche Tätigkeit aus. Es wird ebenso die zuständige Kammer amtlich unterrichtet. In der Regel sind Gewerbebetriebe zur (doppelten)Buchhaltung verpflichtet, sofern die Tätigkeit einen nach Art und Umfang organisierten Geschäftsbetrieb erfordert. Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer. Ein Gewerbetreibender ist zudem gegebenenfalls verpflichtet Mitgliedsbeiträge bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. Handwerkskammer (HWK) zu zahlen, sofern sie deren Freibeträge überschreiten. 

Aufatmen lässt sich bei kleinen Unternehmen. Diese können zumindest Gebrauch von der Kleinunternehmerregelung machen. Der § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) stellt entsprechende Relgen auf. Demnach kann eine einfache Jahresüberschussrechnung erstellt werden und Umsatzsteuern auf der Rechnung nicht ausgewiesen und somit an das Finanzamt nicht abgeführt werden. Die Leistung erfolgt hier ohne Berechnung der Umsatzsteuer (Brutto=Netto). Einzelunternehmer zahlen in dieser Größenordnung auch selten Gewerbesteuer.

Nun zu den freien Berufen. 

Selbstständige Arbeit (Freiberuf) 

Wer künstlerisch, schöpferisch (auch Konzepte), gesundheitsfördernd oder lehrend tätig ist, erfüllt in der Regel die Bedingung zu einem Freiberuf. Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer, da sie keinen Gewerbebetrieb führen. Auch zahlen Freiberufler aus diesem Grund auch keine Mitgliedsbeiträge bei der Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer. Das macht eine steuerliche Klassifizierung als Freiberufler, heute auch Freelancer genannt, wiederum interessant. Kammerbeiträge können dennoch anfallen, sofern es sich bei dem Freiberuf um einen Kammerberuf handelt (berufständische Kammer), wie z. B. Mitgliedschaft bei der Rechtsanwaltskammer oder Ärztekammer.

Bei einem Freiberuf ist nicht das Gewerbeamt, sondern das Finanzamt unverzüglich über die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit zu informieren. Das Finanzamt stellt eine individuelle Steuernummer für die freiberufliche Tätigkeit aus. 

Ein weiterer Vorteil der freien Berufe ist, dass Sie ihre Einkünfte stets über eine einfache Jahresüberschussrechnung aufstellen dürfen. Dies spart Zeit und Kosten. Einer (doppelten)Buchführung bedarf es nicht, wie es bei Gewerbetrieben ggf. erforderlich ist. Auch Freiberufler können von der Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG gebrauch machen. Dies kann beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Der Freiberufler muss dann die Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen nicht ausweisen und somit auch nicht an das Finanzamt abführen (Brutto=Netto-Rechnung). Dies geht aber nur bis bestimmte Umsatzgrenzen.

Leitsatz:
Was gewerblich und was freiberufliche Tätigkeit ist, entscheidet das Finanzamt.
Folgend wird auf die Voraussetzungen eingegangen. 

Mehr Beiträge