Voraussetzungen für eine steuerliche Erfassung als Freiberufler
Nach dem Steuergesetz muss hier die geistige und/oder schöpferische Tätigkeit im Vordergrund stehen. Dies ist in der Regel bei Künstlern (Schauspielern, Musikern, Kunstmaler, Designer), bei lehrenden Berufen (Dozent, Nachhilfelehrer, Life-Coach, Sprachlehrer, Schul- oder Volksschullehrer) oder beratenden Tätigkeiten (Steuerberater, Rechtsanwalt, studierte Unternehmensberater oder -Finanzberater) der Fall. Selbstverständlich auch bei Ärzten oder heilpraktischen Tätigkeiten.
Der § 18 Abs.1 Nr. 1 EStG nennt dabei selbst sogar konkrete Berufsbilder.
"Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe."
Die Grenzen dabei sind allerdings fließend. Nicht selten entscheidet das Finanzamt, in letzter Instanz ein Gericht, welche Erträge dennoch als gewerbliche Einnahmen anzusehen sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied sehr häufig nicht nur über ausgeübte Tätigkeiten, sondern auch über einzelne Erträge aus Aufträgen. So kann das Finanzamt einem Webdesigner Erträge als gewerblich klassifizieren, wenn dabei die schöpferische Arbeit verlassen wird. Vermietet dieser bepreisten Webspeicherplatz an seine Kunden, stellen diese Erträge Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Sollten diese "Nebeneinnahmen" irgendwann überwiegen, liegt faktisch ein Gewerbebetrieb vor.
Ein gutes Beispiel dient hier der Zusatz aus § 18 Abs.1 Nr. 3 EStG. Neben Testamentsvollstrecker und Aufsichtsratmitglied wird hier der Ertrag aus Vermögensverwaltung als sonstige Einkünfte aus selbstständiger Arbeit anerkannt. Dies setzt aber voraus, das die Tätigkeit nicht als Subunternehmer ausgeführt wird, sondern der Vermögensverwalter unmittelbar zur Verwaltung fremden Vermögens berechtigt und verpflichtet ist. So die Auffassung des Gerichts. Es erfordert einer Rechtsbeziehung zum Inhaber des Vermögens und eine unmittelbare Berechtigung und Verpflichtung zur eigenständigen Vermögensverwaltung. Sogar ein Steuerberater handelt gewerblich, wenn er eine Vermögensverwaltung nicht in eigener Person ausgeübt hat. In einem Fall des BFH hatte ein Steuerberater einen gelernten Bankfachmann angestellt, fremdes Vermögen zu verwalten. Der zusätzliche Einbezug eines qulifizierten Sachbearbeiters führte hier dazu, dass die resultierenden Einnahmen sowohl bei dem Steuerberater als auch dem "Finanzexperten" als gewerblich anzusehen waren (BFH Urteil Az. IV R 41/03). Es fehlte der direkte Bezug. Ebenso wird der Begriff "Vermögensverwaltung" auch gerne von gewerblichen Vermittlern von Finanzprodukten gebraucht.
Fazit: Die Einnahmemöglichkeiten von Freiberuflern sind stark eingeschränkt. Sie müssen stets den vorgeschriebenen Grundsätzen entsprechen. Ansonsten droht eine Einstufung als gewerbliche Einnahme. Es können bei größeren Anliegen auch Nachzahlungen der Gewerbesteuer drohen. Um die Einkünfte sauber zu trennen, empfiehlt es sich bei Nebeneinkünften die Rechnungsstellung sauber zu trennen. Ansonsten kann nach Auffassung des Finanzamts die freiberufliche Einnahme "infiziert" werden.
Ein Hochschulstudium ist keine Bedingung
Wenn man die Einzelnennungen des § 18 EStG berachtet, ist der Gedanke vertretbar, man müsse über eine Hochschulgraduierung verfügen, um freiberuflich tätig zu sein. Dies ist nur der Fall, wenn der Beruf selbst dies erfordert. Eine Zulassung als Arzt oder Rechtsanwalt bekommen Sie nur mit einem Staatsexamen. Ein Studium ist in vielen Bereichen keine Bedingung.
Wer Gerichtsentscheidungen in solchen Fällen zur Kenntnis nimmt, stößt oft auf Aussagen, wie "geistige Leistung" und "Wissen in Tiefe und Breite". Bei studierten Personen geht man wohl von dieser Grundlage aus. Aber Steuerberater zum Beispiel ist ein beliebter Freiberuf, der kein Hochschulstudium voraussetzt. Das Wissen kann auch über einschlägige Ausbildungsberufe mit Weiterbildungsmaßnahmen angeeignet werden. Dies ist auch wichtig, denn die Durchfallquote bei der Steuerberaterprüfung ist hoch. Die geistige Arbeit, eine Anwendung von Wissen in Tiefe und Breite, ist in unterschiedlichen Freiberufen der Fall. Sei es der Finanzberater*, der im Auftrag ein profitables Konzept erstellt oder die Physiotherapeutin, die einen Behandlungsplan aufsetzt und Übungen lehrt.
(* Wenn unabhängig und in voller Breite Konzepte "erschaffen" werden. Anders Finanz- oder Versicherungsvertreter, Kreditberater.)
Autodidakten freiberuflich im IT-Bereich
System- oder Elektroingenieure gibt es in der Vielzahl auf dem Markt der Freiberufler. Aber es geht häufig auch ohne Hochschulstudium. So kam es auch, dass vor allem im Bereich der Informatik und EDV sich viele auch ohne Hochschulstudium als Freiberufler erfolgreich etablieren konnten. In manchen Fällen war früher ein Gerichtsbeschluss von nöten, da Finanzbehörden hier gerne eine gewerbliche Tätigkeit sahen. Wie in anderen Berufsbereichen auch, ist die Anerkennung als Freiberufler heute daran gewachsen.
BFH Az: VIII R 79/06: Im Anerkennungsverfahren hatte der Kläger ehemals die höhere Handelsschule besucht, war staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent der Datenverarbeitung und selbstständiger Subunternehmer verschiedener Firmen. Zahlreiche Lehrgänge erweiterten seine Kenntnisse, neben der praktischen Tätigkeit. Zu seinem Angebot und Tatigkeit gehörten die Einarbeitung von Projektmitarbeitern, Auf- und Sicherstellung von Reportings, koordination von technischen Lieferanten. Ein klarer Freiberuf, so das Urteil des Bundesfinanzhof (BFH). Trotz "Subunternehmerschaft", in der er eigenverantwortlich und unmittelbar arbeitete. Er wies einen ähnlichen Kenntnistand eines Diplominformatikers oder IT-Ingenieur auf.
BFH Az: VIII R 63/06: Ein EDV-Betriebswirt began seine Selbstständigkeit im Bereich EDV-Consulting und Software-Engineering. Im Streitfall standen zur gerichtlichen Begutachtung das Einrichten von Betriebssystemen und betrieblicher Software. Auch arbeitete er diesbezüglich im Labor des Auftraggebers. Das Einrichten von Betriebssystemen und Übertragungssoftware sah das Gericht als typische freiberufliche Tätigkeit an, einem Informatiker gleichstehend.
Bei der Tätigkeit entscheidet meist die Art und Umfang:
BFH Az: VII R 31/07: Ein Dipl.-Ingenieur konfigurierte, installierte und betreute Betriebssysteme in Firmennetzwerken. Störungen im Netzwerk beseitigen und Modifikationen vorzunehmen gehörten ebenso zu seinen Leistungen. Klassischer Freiberuf, so der BFH.
Bei dem klassischem "Help-Desk", dem allgemeinen Support oder Aufstellen von Hardware, geht man allerdings auch weitehin von einer gewerblichen Tätigkeit aus.
Eine Zahnärztin vertrieb in Ihrer Praxis in einer "Verkaufsecke" Zahnpflegeprodukte. Was denken Sie? In diesem tatsächlich vorgekommenen Sachverhalt war die zahnärztliche Tätigkeit natürlich ein Freiberuf und der Shop das Nebengewerbe. Die Verkaufstätigkeit beim zuständigen Gewerbeamt anmeldepflichtig und sauber von den freiberuflichen Einnahmen zu trennen. Hier werden dazu vom Finanzamt unterschiedliche Steuernummern zugewiesen.