Das Reverse-Charge-Verfahren
Dieses Verfahren kommt nur zur Anwendung, wenn Unternehmen für Unternehmen (Business-2-Business) bestimmte Leistungen ausführen oder sich mit bestimmten Gütern versorgen. Das Reverse-Charge-Verfahren gilt auch im Inland. Für den in Deutschland ansässigen Unternehmer ist nur Voraussetzung, dass die Leistung in Deutschland auch steuerpflichtig ist. Die Umkehr der Steuerschulderschaft findet Anwendung in den Sachverhalten, die unter § 13b Abs. 1,2 UStG aufgeführt sind.
Dazu gehören vor allem:
- Im Inland steuerpflichtige Werklieferungen, z.B. ein fertiges Werk zum Besteller im Ausland überführt wird oder das Liefern und Einbau von im Ausland bezogenen Gütern. Oder sonstige Leistungen, die von einem aus dem Ausland bestellten Unternehmer ausgeführt werden. Als Leistungsempfänger müsste der in Deutschland ansässige die Umsatzsteuer über den Rechnungsbetrag übernehmen. Dies betrifft insbesondere Werklieferungen von Bauunternehmern, Montagefirmen bzw. Handwerksbetrieben.
- Bauleistungen. Werklieferungen und sonstige Leistungen, wie die Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigungen dienen. Der Leistungsempfänger muss aber selbst geschäftlich Bauleistungen erbringen;
- Gebäudereinigungen (Subunternehmer). Auch hier muss der Leistungsempfänger selbst geschäftlich Gebäudereinigungsdienstleistungen erbringen.
- steuerpflichtige Umsätze, sofern diese unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen.
- Edelmetallen wie Gold (Feingehalt von 325/1.000), Silber und Platin als Warenlieferung.
- Bestimmte Altmetalle und Lieferungen von werthaltigen Abfallstoffen.
- Warenlieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen (z.B. Prozessoren). Hier gilt i.d.R. die 5.000 € (Bagatellgrenze) Nettowert-Regel. Darunter gilt die normale Besteuerung.
- Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmens.
- Innergemeinschaftlcher Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten
Das Reverse-Charge-Verfahren wird auch im Inland angewendet und sorgt bei diesen Leistungen für Transparenz. Der jeweilige Staat geht wohl davon aus, dass der Leistungsempfänger oft wirtschaftlich stabiler ist und besser kontrolliert werden kann. Ferner wird ein Steuerausfall für den Staat vermieden (innländlischer Karusellbetrug durch vermisste Händler).
Es sind natürlich auch die Bagatellgrenzen (5.000€/netto Gesamtpreis) für einige Güter (Elektronik) zu beachten. Ebenso die Güter der Anlage 4 des UStG (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11), für die keine Bagatellgrenze gilt und das Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden muss. Dies betrifft hauptsächlich Metalle, aber auch Bauleistungen (sofern keine andere Regelung vorliegt), Gebäudereinigungsdienste, Emissionszertifikate.
Auch Kleinunternehmer, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können als Leistungsempfänger zur Steuerschuld nach § 13b UStG belastet werden. Ist der Empfänger der Leistung oder Warenlieferung vorsteuerabzugsberechtigt, kann er die durch das Verfahren geschuldete Umsatzsteuer natürlich als Vorsteuer abziehen. Der Nach § 19 UStG handelnde Kleinunternehmer hat dieses Priveleg nicht. Legt man dies nun mit Leistungen des § 13b UStG an einem Beispiel fest - Beide betroffenen Unternehmen sind inländische Baudienstleister. Hier ist entscheidend, ob der Leistungsempfänger ein Bauleistender im Sinne des Gesetzes ist. Die Kleinunternehmerschaft des Leistenden (Subunternehmer oder Auftraggeber) spielt dabei keine Rolle. ABER:
Wenn keine relevante Umsatzsteuerposition entsteht (beide Kleinunternehmer gemäß §19 UStG), ist die Anwendung wirtschaftlich oft sinnlos. Da Nettorechnungen gestellt werden und keine Vorsteuer abgeogen werden kann auf der anderen Seite, verbleibt hier nur eine theoretische Anwendung. Zudem sind viele Kleinunternehmer nicht als Bauleistende registriert. Ist dies aber der Fall, bleibt eine Beratung durch einen Steuerberater unerlässlich.
Das Reverse-Charge-Verfahren wird auch angewendet bei pauschalversteuernder Land- bzw. Forstwirt (§ 24 UStG) oder bei Unternehmern, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen.
Standort der Leistungserfüllung ist maßgeblich
Ort der sonstigen Leistung (Dienstleistung) ist bei Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Bereich dort, wo der Empfänger der Diensleistung sein Unternehmen betreibt. Wird die Leistung an einer anderen Betriebsstätte eines Leistungsempfänger ausgeführt, ist stattdessen diese Betriebsstätte Ort der Erfüllung. Da so gut wie jeder der EU angehörige Staat ein Reverse-Charge-Verfahren anwendet, ist dies von entscheidender Wirkung. Ob ein Unternehmer im Ausland ansässig ist, ist für den Zeitpunkt der Ausführung relevant. Der Niederlassungsort vor Vertragsabschluss spielt dabei keine Rolle.
Zu den Sonstigen Leistungen gehören nach Auffassung des Umsatzsteuerrechts auch Leistungen von Architekten, Künstlern und anderen freien Berufen, wie Softwareentwicklern, Aufsichtsräten, Berufssportler, Lizenzgeber sowie Filmverleiher und Handelsvertreter. Führt also ein französischer Künstler im Auftrag ein Stück in Deutschland auf, schuldet der deutsche Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für die Künstlerrechnung innerhalb der Bundesrepublik, kann diese aber als Vorsteuer im gleichen Zuge geltend machen.
Gründstücksleistung und Personenbeförderung
Eigentlich sieht das Reverse-Charge-Verfahren den Ort des Leistungsempfängers als umsatzsteuerlichen Erfüllungsort vor. Bei einigen Tatbeständen liegen aber Ausnahmen vor. Grundstücksleistungen werden dort besteuert, wo das Grundstück liegt. Ableitend Restaurationsleistungen dort, wo sich das bauwerkliche Objekt befindet. Bei Personenbeförderung ist der Ort maßgeblich, in dem die Beförderung statt fand. Die Vermietung von Landfahrzeugen (bis 30 Tage) und Wasserfahrzeugen (bis 90 Tagen) sieht eine Ausnahme vor. Wenn ein deutscher Unternehmer in Belgien ein Auto für diesen Zeitraum entleiht für Geschäftszwecke, bekommt er eine Rechnung mit belgischer Umsatzsteuer vom belgischen Leistungserbringer - die Leistung war in Belgien steuerpflichtig.