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Kennzeichnungspflicht auf Rechnungen
Der Leistende hat auf seiner Rechnung den Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auszuweisen. Die Angabe von Umsatzsteuern ist nicht notwendig. § 14a Abs. 5 UstG:
"Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet; ..."
Es muss sich stets um eine Netto-Rechnung handeln!