Die Gemeinnützigkeit

Sämtliche gesellschaftliche Vereinigungen bzw Organisationen können gemeinnützig sein. Gemeinnützig ist, wer die Allgemeinheit uneigennützig (nicht kommerziell) fördert. Dazu gehören auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit gemeinnütziger Anerkennung (gGmbH) sowie die Rechtsform einer Aktiengesellschaft (gAG). Auch Stiftungen (rechtsfähig oder nicht) können gemeinnützig sein, sofern sie keine Familienstiftungen sind. 

Im modernen Sprachgebrauch nennt man diese gemeinnützigen Organisationen kurz NPO, die Non-Profit-Organisation, welches letztlich nur "gemeinnützige Organisation" in englischer Sprache bedeutet.

Vorteile der Gemeinnützigkeit

Die Gemeinnützigkeit bietet bei Vereinen neben Image - und gesamte Reputation durch den Dienst an der Allgemeinheit - einige weitere Vorteile. Die Anerkennung als gmeinnützige Organisation ist Voraussetzung für eine staatliche Bezuschussung. Der eingetragene Verein genießt einige Steuervorteile bei Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Er kann sich sogar teilweise von der Steuer befreien lassen. Ferner ist ein gemeinnütziger Verein prinzipiell spendenfähig. Jeder Bürger oder Unternehmer kann eine gemeinnützige Organisation (e.V., gGmbH) bespenden und diese Zuwendung steuerlich im gesetzlichen Rahmen als Sondergausgabe geltend machen; gleiches gilt auch bei bestimmten Mitgliedsbeiträgen. Das Privileg dieser steuerlichen Vorteile erhalten Vereine, die sozialen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

Auch Mitwirkende profitieren von der Gemeinnützigkeit. Aufwandsentschädigungen an Missions-Mitwirkende, wie Betreuer, Übungsleiter und Trainer unterliegen einem persönlichen Freibetrag von 3.000 € pro Jahr (§ 3 Nr. 26 EStG). Bei sonstigen ehrenamtlichen Mitwirken kommt der § 3 Nr. 26a EStG in Betracht, welche bis 840 € p.a. Steuerfreiheit garantiert. 

Gemeinnützigkeit hat klare Grundlagen

Die "schwarzen Schafe" gibt es überall. Auch Organisationen nutzten zahlreiche steuerliche Begünstigungen unter dem "Deckmandel" der Gemeinnützigkeit, obwohl dies unter Abwägung aller Umstände nicht gegeben ist/war. In der Regel erteilt das Finanzamt das Prädikat "gemeinnützig". Damit das nicht willkürlich geschieht, gibt der § 52 der Abgabenordung (AO) dafür klare Bestimmungen:

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens ...

Der § 52 Abs. 2 (AO) gibt dazu klare Annerkennungsbereiche, was die Gemeinschaft fördert und als gemeinnützig gilt. Es handelt sich um eine Vielzahl von Tätigkeitsbereichen. Wer also glaubt, die Gemeinnützigkeit obliegt nur Kirchen und Kindergärten, könnte sich irren. Der Absatz 2 des § 52 der Abgabenordnung klassifiziert die Förderung des Allgemeinwohls in:

 Förderung von/der
  • öffentlichen Gesundheitswesens & -  Gesundheitspflege
  • Jugend- und Altenhilfe
    Freier Wohlfahrtspflege, bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
  • Rettung aus Lebensgefahr
  • Wissenschaft und Forschung
  • Erziehung, Volks- und Berufsbildung
  • Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene sowie Kriminalprävention
  • Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
  • Religion
  • Kunst und Kultur, Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung, Brauchtum (z.B. Karneval)
  • Denkmalschutz- & -Pflege
  • Naturschutz, Landschaftspflege, Tierschutz, Kleingärtnerei und Tier-/Pflanzenzucht
  • Sport (inkl. Schach als Denksport)
  • Kriminalprävention
  • Entwicklungszusammenarbeit
    vergünstigte Wohnraumüberlassung an Personen

Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste,

Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden; u.v.m.


Ist ein Vereinszweck nicht aufgeführt, kann auch mit den wesentlichen Merkmalen der gesetzlich genannten Sparten eine Gemeinnützigkeit dem Finanzamt gegenüber nachgewiesen werden

Gemeinnützig handelt, wer nach seiner Satzung und Geschäftstätigkeit die Allgemeinheit auf materiellen, 
geistigen oder sittlichen Gebiet selbstlos fördert.

Dies ist erreicht, wenn die genannte Förderung nicht auf bestimmte Personen beschränkt ist. Dennoch ist kein Verein verpflichtet "jede/n" als Mitglied aufzunehmen. Schädlich ist aber, wenn der Verein nur einen exklusiven Mitgliederstamm pflegt und nachhaltig den Vereinsbeitritt blockiert. Dies kann auch mit zu hohen Mitgliedsbeiträgen der Fall sein. Schädlich wird ein Mitgliedsbeitrag >1.000 € pro Jahr und Aufnahmegebühren >1.500 €. Selbstverständlich wird das Gemeinnützigkeitsprivileg auch entzogen, wenn gegen Recht und Gesetz verstoßen wird, z.B. durch Steuerhinterziehung oder Gewaltaufrufe oder gar Verfassungswidrigkeit festzustellen ist. Schädlich ist nach steuerlichen Merkmalen, wenn ein wirtschaftlicher Hauptbetrieb geführt wird, der nicht dem ideellen Aspekten dient. Unschädlich ein Betrieb zur Förderung des Vereinszwecks (Förderbetrieb, Zweckbetrieb).

Die Leistung muss bei einem gemeinnützigen Verein unmittelbar erfolgen (§ 57 AO). Hier ist eine Sammelstelle zum Zwecke der Bespendung anderer gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen bzw. Körperschaften nicht ausreichend. Außer die Satzung sieht eine Förderung mit Sach- oder Finanzmitteln explizit in seiner eingereichten Form vor (gemäß § 57 Abs. 3 AO). Dies kann bei einem Förderverein der Fall sein. Bei der Überlassung von Sach- und Finanzmitteln ist zu prüfen, ob der Empfänger die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit in seiner eigenen Satzung erfüllt. Dies kann auch mit einem Bescheid des Finanzamts nachgewiesen werden (§§ 58, 60a AO). 

Bei entgeltlicher Überlassung von Mitteln kann ein Gewerbebetrieb entstehen. Der Verein muss sich stets an die anerkannte satzungsgemäße Ordnung bei seiner Geschäftsführung und Einhaltung von steuerlichen Gesetzen halten. 

Mildtätig und kirchliche Zwecke

Was als gemeinnützig anzusehen ist, bestimmte bereits der § 52 AO. Nun wird gesetzlich festgehalten, was für mildtätige und kirchliche Zwecke dabei besonders förderungswürdig sind.

  • Mildtätige Zwecke, § 53 AO: Wer Personen selbstlos unterstützt, die "infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind". Dies ist besonders bei alten Menschen, Menschen mit Behinderungen oder psychischen Erkrankungen der Fall. Auch Menschen, die von Armut betroffen sind, unterliegen dem mildtätigen Zweck. Ebenso von Katassptrophen heimgesuchte.
  • Kirchliche Zwecke, § 54 AO: Das selbstlose Födern von einer Religionsgemeinschaft, die selbst Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Eingegangen wird insbesondere auf die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gottes- und Gemeindehäusern, das Erteilen von Religionsunterricht, Ausbildung von Geistlichen. Auch die Beerdigung und Gedenken von Verstorbenen ist mildtätig. Ebenso die Versorgung von Wittwen und Weisen und weiterer kirchlicher Missionen. 

Gemeinnützigkeit: Vereinszweck und Mittelverwendung 

Die Ausführung von genannten gemeinnützigen Zwecken unterliegt nicht bereits der Anerkennung! Grundlage ist die Satzung, die dem Gericht und dem Finanzamt vorgelegt werden muss. Eine einfache Zweckangabe reicht hier nicht aus. Vielmehr muss die Satzung explizit angeben, welcher Zweck in welcher Form (Art und Weise) ausgeführt wird. Ein Mangel in der Satzung kann die Anerkennung der Gemeinützigkeit hemmen. Gleich, ob dieses Makel bei der Aus- und Geschäftsführung des Vereins behoben wird. Dies geht auf Kosten der Steuerbegünstigung. Die Satzung muss den Anforderungen entsprechen.

Für die Satzung sind folgende formelle Aspekte als verpflichtend anzusehen:

  • Komplette Aufstellung der Zwecke, die der Gemeinnützigkeit unterliegen sollen
  • Illustration der Maßnahmen, wie diese Zwecke erfüllt werden
  • Klare Darlegung, dass der Verein selbstlos und unmittelbar handelt
  • Erklärung, dass die Mittel aus dem Verein nur für Satzungszwecke verwendet werden
  • Dass keine Zuwendung aus den Vereinsmitteln zugunsten von Mitgliedern erfolgt. Der Verein ebenso wenig Mittel verwendet für unverhältnismäßige Vergütungen, Aufwandsentschädigungen oder sonstigen Zwecken, welche dem Vereinszweck fern sind.
  • Bei einer Liquidation bzw Abwicklung des Vereins das Vermögen steuerbegünstigen Zwecken zufällt.

"Zuwendungen" an Mitglieder sind dabei aber allgemein unbedenklich, sofern sie dem Satzungszweck dienen. So kann das Mitglied des Sportvereins jederzeit Sportgerät und -Platz nutzen, eine kostenlose Vereinszeitung erhalten oder auch ein Freigetränk bei der Vereinsfeier. Unbedenklich sind auch angemessene Zuwendungen, bei Vereinsjubiläen von Mitgliedern oder die Kranzniederlegung bei Tod eines Mitglieds. Die Aufwendungen müssen in Ihrer Form allgemein üblich und nach Verkehrsauffassung als passend anzusehen sein. 

Zeitnahe und satzungskonforme Mittelverwendung

Die Mittelverwendung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen sowie (staatlichen) Bezuschussungen muss nach dem Gemeinnützigkeitsrecht unmittelbar dem Satzungszweck dienen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Die Mittel müssen spätestens 2 Kalenderjahre nach Zufluss ausgegeben/verwirtschaftet werden. Dies gilt auch für die Nutzung, der aus den Vereinsmitteln erstandene Gegenstände und Anlagen. Werden für eine Lehranstalt neue Tische und Stühle angeschaft, müssen diese in diesem Zeitraum ihren Einsatz finden. Eine zulässige Rücklagenbildung bleibt dabei unschädlich.

Der gemeinnützige Verein darf über erhaltene Spenden eine Spendenbescheinigung (Zuwendungsbestätigung) ausstellen. Wegen des Aufwands, haben viele gemeinnützige Organisationen hier einen Grundbetrag von 50 Euro festgelegt. Spenden müssen dabei nicht zwangsläufig Geldzuwendungen sein. Spenden können auch Sachleistungen sein; über diese Sachleistung kann der Gegenwert bescheinigt werden. Auch sonstige Leistungen sind quittierbar, wie der Verzicht auf Nutzungs- oder Raumgebühren. Wichtig bei gemeinnützigen Spenden sind der Zufluss ausschließlich in den ideellen Bereich der Organisation. Ebenso darf eine Spende nie mit einer Gegenleistung verknüpft sein und muss stets freiwillig erfolgen.

Bei der Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung muss sich an Vorgaben gehalten werden. Werden diese Grundlagen nicht eingehalten, kann dem Verein eine Spendenhaftung drohen. Daher sollten sich die Aussteller an den gesetzlichen Vordruck halten und der Inhalt keinen Manko aufweisen. Diese Spendenbescheinigungen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden, in elektronischer Form nur 7 Jahre.
Werden Zuwendungsbestätigungen fehlerhaft ausgestellt oder die Mittel daraus unzulässig verwendet, wird der der Verein für die entgangenen Steuern in Haftung genommen. Diese Haftung hat den pauschalen Umfang von 30% der Spendenbeträge. Für eine Fehlverwendung von Zuwendungen haftet der Vorstand. Grundlage dafür stelllt der § 10b des Einkommenssteuergesetzes, der für steuerbegünstigte Zwecke angibt:

§ 10b Abs. 4 Satz 2,3
"2
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer.Diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen."

Die Anerkennung einer Zuwendungsbescheinigung (Spendenbescheinigung) erfolgt, wenn alle geforderten Daten aufgezeichnet wurden. Zu den formellen Daten gehören:

  • Name und Adresse des steuerbegünstigen Ausstellers, bzw. der Einrichtung
  • Die eindeutige Bezeichnung, z.B. "Bestätigung über Geldzuwendung" oder  "Bestätigung über Sachzuwendung"
  • Name und Adresse des Zuwendenen
  • Wert der Zuwendung in Zahlen, Buchstaben und Zuwendungsdatum

Bei Sachzuwendungen darüber hinaus Angaben, wie der Sachwert ermittelt wurde und woher die Sachwerte stammen. Bei beiden Formen ist anzugeben, welche offiziellen Bestätigungen vorliegen, dass die Zuwendung gemeinnützigen Zwecken dient.

Das Bundesministerium der Finanzen bietet dafür extra rechtskonforme Vorlagen an, die im Portable File Format (PDF) zur Verfügung gestellt werden. Diese können maschinell ausgefüllt werden um einen steuergültigen Bescheid zu garantieren. Diese Formulare finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums unter >Steuerformulare/Gemeinnützigkeit. Diese Mustervordrucke enthalten Angaben, welche auf der Bescheinigung enthalten sein müssen.

>>> Vordrucke zum Erfassen von Geld- und Sachzuwendungen gemeinnütziger Org. (Bundesministerium d. Finanzen)

Es ist unnötig zu erwähnen, dass die Verwendung von (staatlichen) Bezuschussungen für nicht satzungskonforme Zwecke nicht nur die Rückzahlungspflicht mit sich bringt, sondern auch eine Straftat begründen kann.

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