Grundlegende Besteuerung
Anders als im Gesellschaftsrecht, unterscheidet sich im Steuerrecht der eingetragene Verein nicht wirklich vom nicht-eingetragenen Verein. Während der nicht-eingetragene Verein gesellschaftsrechtlich als GbR behandelt wird, unterliegt er dennoch der Körperschaftssteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG). Auch er hat steuerlich gesehen eine eigene Rechtspersönlichkeit und bekommt eine eigene Steuernummer vom Finanzamt zugeteilt. So natürlich auch der eingetragene Verein. Beide Formen können die Gemeinnützigkeit beantragen und dadurch steuerliche Vorteile erzielen. Nur kann der nicht-eingetragene Verein keine rechtsgültige Spendenbescheinigung für steuerbegünstigte Zwecke ausstellen. Dieses Privileg hat aber der eingetragene Verein mit anerkannter Gemeinnützigkeit.
Vereine sind grundlegend körperschaftssteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Annehmlichkeiten werden bei anerkannter Gemeinnützigkeit geboten.
Die einzelnen Bereiche des Vereins können aufgeteilt werden in Ideellen Bereich (der Zweck des nicht-Wirtschaftsvereins), Vermögensverwaltung (Erträge aus dem Vereinsvermögen), Zweckbetrieb (Zur Förderung des in der Satzung festgelegten Zwecks) und des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (wird unterhalten um den Verein zusätzlich zu versorgen).
Das Steuerthema ist weitreichend und Komplex. Je größer der Verein und je mehr Zweckbetriebe oder Wirtschaftsbetriebe er unterhält, kommen neben dem Vereinsrecht auch Rechnungslegungspflichten aus dem Handelsrecht (HGB), oder dem Stiftungsrecht sowie dem Gesetz für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) usw. hinzu. Die Thematik wird daher nur grundlegend illustriert.
Steuerliche Abgrenzungen
- Ideeller Bereich: Umfasst die gemeinnützigen Aktivitäten, die selbstlos sind. Einnahmen sind hier bei Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse. Körperschafts- und Gewerbesteuerfrei. Unterliegen auch nicht der Umsatzsteuer (Sofern kein Anteil an gesonderter Leistung beinhaltet ist).
- Vermögensverwaltung: Einnahmen, die durch die Überlassung des Vereinsvermögens erzielt werden können. Z.B. Kapitalerträge und einige Miet-/Pachteinnahmen. Körperschafts- und Gewerbesteuerfrei, unterliegt der ermäßigten Umsatzsteuer oder umsatzsteuerbefreit (§ 4 UStG).
- Zweckbetrieb: Ein Betrieb, der die Verfolgung der in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecke unmittelbar dient. Diese Führung des Betriebs muss dabei zwingend notwendig sein zur Zweckerfüllung (z.B. Altenheimbewirtschaftung, Kantinenbetrieb). Krankenhäuser und Kindergärten sind prinzipiell Zweckbetriebe. Der Verein darf dabei kein übermäßiges Konkurrenzverhalten zu nicht gemeinnützigen (gewerblichen) Betrieben aufweisen. Ein Zweckbetrieb liegt dann vor, wenn einer der in §§ 66, 68 der Abgabenordnung (AO) genannten Tatbestände erfüllt ist. Zweckbetriebe sind körperschafts- und gewerbesteuerfrei. Gegebenenfalls Umsatzsteuer mit ermäßigtem Steuersatz.
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Jegliche wirtschaftliche Tätigkeit, die keinen Zweckbetrieb zuzurechnen sind. Die Dauer der Tätigkeit ist dabei nicht entscheidend. Auch eine Veranstaltung kann ein vorübergehenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen. Vermietung von Sportanlagen oder Parkplätzen an Nicht-Mitglieder, Verkaufsveranstaltungen, Vertrieb von Gütern. Umsatzsteuerpflichtig mit regulärem Steuersatz. Bis zur Freigrenze von 45.000 Euro Körperschafts- und Gewerbesteuerfrei (§ 64 Abs.3 AO). Bei der Freigrenze gelten die Gesamteinnahmen (aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe).
Eine Abgrenzung zwischen Zweckbetrieb und steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ist in der Praxis nicht immer eindeutig. Kontroverse Gespräche mit dem Finanzamt sind dann die Folge. Während ein Kulturverein der klassischen Musik Einnahmen aus Eintrittsgeldern dem Zweckbetrieb zuorden kann, wäre dies nicht bei allen Vereinen möglich.
Sind bei dem gemeinnützigen Verein Kaufmannseigenschaften festzustellen, besteht bei dessen Geschäftsbetrieben die (doppelte) Buchführungspflicht. Dies schließt auch die Aufstellung von Bilanzen und Verlustrechnungen mit ein. Dies ist der Fall, wenn die zusammengefassten Jahresergebnisse der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe den Gesamtgewinn von 80.000 Euro oder den Umsatz von 800.000 Euro übersteigt. Ferner, wenn das Finanzamt den Verein zur Bilanzierung aufgefordert hat (§ 141 AO).
Für alle anderen kleineren gemeinnützigen Vereine gilt in der Regel die Einnahmenüberschussrechnung.
Körperschaftssteuer/Gewerbesteuer:
Generell unterliegen wirtschaftliche Erträge der Besteuerung. Nicht zu den wirtschaftlichen Erträgen gehören der ideelle Bereich, Mitgliedsbeiträge, Spenden und Bezuschussungen.
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb hat eine Freigrenze von 45.000 Euro bei gemeinnützigen Organisationen (§ 64 Abs. 3 AO). Diese git nicht, wenn der Betrieb ein Zweckbetrieb ist. Unterhält der Verein mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, so werden diese als ein Betrieb behandelt (§ 64 Abs. 2 AO).
Es gilt generell ein Freibetrag für die Körperschaftssteuer/Gewerbesteuer von 5.000 Euro, die vom Ergebnis abgezogen werden kann. Wird dieser Freibetrag überschritten, muss eine Körperschaftssteuererklärung abgegeben werden, sofern keine Befreiung vorliegt. Da für die Gewebesteuer grundsätzlich der Steuermessbetrag der Körperschaftssteuer eine Rolle spielt, gelten Freibetrag und Freigrenze synchron. Bei der Gewerbesteuerberechnung sind bei Wirtschaftsbetrieben darüber hinaus der §§ 8,9 GewStG zu berücksichtigen, die das Hinzurechnen und Abzüge des Gewerbesteuermessbetrags steuern.
Umsatzsteuer:
Gemeinnützig heisst nicht gleich von der Umsatzsteuer befreit. Es besteht kein Unterschied, ob steuerbare Leistungen vom Verein bzw. Zweckbetrieb oder dem Wirtschaftsbetrieb erbracht wurden. Die Leistung selbst ist dabei entscheidend. Ob es sich um Leistungen des gemeinützigen Vereins und sein Zweckbetrieb (7% Umsatzsteuer) oder des Wirtschaftsbetriebes (19% Umsatzsteuer) handelt, ist lediglich für die Umsatzsteuerhöhe entscheidend. Dies gilt auch, wenn die Einnahmen die Freigrenze des Wirtschaftsbetriebs von 45.000 Euro nicht übersteigen.
Umsatzsteuer freie Leistungen liegen dann vor, wenn der Verein kein "gesondertes" Entgelt erhält, da anzunehmen ist, diese Leistung ist durch Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Zuschüsse abgedeckt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Minigolfplatz des gemeinnützigen Sportvereins von einem Vereinsmitglied "bespielt" wird. Diese Sachlage ist aber keine Generalklausel. Beinhaltet die Mitgliedsgebühr einen Anteil für besondere Leistungen an einzelne Mitglieder, können diese der Umsatzsteuer unterliegen. Es kommt auf den Einzelfall an. Umsatzsteuerfreie Leistungen sind entgeltliche Leistungen bei Vereinen, bei denen Gruppen zum Beipiel anerkannt sind als föderungswürdige Träger der freien Jugendhilfe . Dies könnte bei Feriencamps oder Freizeiten, auch Lehrveranstaltungen oder Fahrten der Fall sein.
Umsatzsteuerfrei sind allgemein auch Teilnahmegebühren bei sportlichen Veranstaltungen (nicht Eintrittsgeld) des anerkannt gemeinnützigen Vereins.
Umsatzsteuerbare Leistungen sind die Erhebung von Eintrittsgeldern bei Veranstaltungen, der Verkauf von Speisen und Getränken, auch Duschgel oder Handtücher. Unterrichtsentgelte, wenn sie gesondert erhoben werden. Werden vom Verein Betriebsvorrichtungen (Inventar, Geräte, Teil der Betriebsanlage) entgeltlich vermietet, unterliegen diese der Umsatzsteuer. Dies ist in der Regel bei Sportplätzen, Schwimmbäder oder Vereinsräumen der Fall. Bei kleinen Einnahmen aus diesen Bereichen empfiehlt sich die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§19 UStG), um den Aufwand gering zu halten.
Umsatzsteuer bei der Einfuhr von Gütern:
Die sogenannte Einfuhrumsatzsteuer (auch 19%) muss abgeführt werden, bei Lieferungen aus einem Drittland (nicht der EU angehörig). Wird aus einem EU-Land Ware bezogen, handelt es sich dabei um einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Hier gilt eine Erwerbsschwelle für Sonderfälle, wozu auch der Verein, nicht umsatzsteuerpflichtige Leistungserbringer und Kleinunternehmer gehören. Solange die Erwerbsschwelle (12.500 EUR p.a.) dabei nicht überschritten wird, wird i.d.R. die Lieferung mit der Umsatzsteuer des Lieferlandes versehen. Ein Verein kann auch unterhalb dieser Erwerbsschwelle eine umsatzsteuerlich nicht vorbelastete Lieferung beantragen. Der Verein kann sich zu diesem Zweck eine Umsatzsteuer-ID von der innländischen Finanzbehörde zuteilen lassen. Der Verein zahlt dann die deutsche Umsatzsteuer. Dies macht dann Sinn, wenn die ausländische Umsatzsteuer höher ist als die Deutsche.
Was Umsatzsteuern angeht, kann auch jeder Verein von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) gebrauch machen. Dies ist auch insbesondere bei kleinen Vereinen sinnvoll, ohne nennenswerten Wirtschaftsbetrieb.
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Quellen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Abgabenordnung (AO)
Einkommenssteuergesetz (EStG)
Körperschaftssteuergesetz (KStG)
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Gesetz für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Handelsgesetzbuch (HGB)