Die Eintragung in das Vereinsregister mit Satzung
Voraussetzungen
Das Vereinsrecht ist im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Um einen Verein vom zuständigen Amtsgericht eintragen zu lassen, sind einige Formalitäten zu beachten und vorzuweisen. Erst mit dieser Eintragung erlangt der Verein seine Rechtsfähigkeit (§ 21 BGB). Laut BGB muss dazu auch eine Vereinssatzung bestimmt sein (§ 25 BGB). Ebenso muss mindestens eine Person als Vorstand zur gesetzlichen Vertretung genannt werden (§ 26 BGB). Ein Schatzmeister bzw Kassenwart gibt es in vielen Vereinen, sind aber für gewöhnlich nicht verpfichtend. Die Anzahl der geschäfts- oder kassenführenden Personen können und müssen in der Satzung festgelegt werden. Für gewisse Geschäfte kann ein besonderer Vertreter bestellt werden (§ 30 BGB). Die Handlungsmacht dieses Vertreters erstreckt sich auf den ihm zugewiesenen Geschäftsbereich.
Zur Vereinsgründung bedarf es an mindestens 7 Gründungsmitgliedern (§ 56 BGB). Diese müssen die angefertigte Satzung unterzeichnet haben (§ 59 Abs. 2 BGB). Zur Eintragung bei dem zuständigen Registergericht müssen diese (mindestens) 7 Mitglieder vor einem Notar die Vereinssatzung unterschreiben, welcher die Unterschriften der Erschienenen beglaubigt. Ein Ausweisdokument ist zu diesem Notartermin zwingend mitzubringen. Die Anmeldung des Vereins zu Gericht kann der Notar später übernehmen oder der Vertretungsberechtigte (Vorstand) des Vereins mit allen nötigen Unterlagen:
- Die unterschriebene Vereinssatzung
- Die Bestätigung über die Bestellung des Vorstands, gemäß Gründungsprotokoll
(Zuvor ist eine Gründungsversammlung abzuhalten. Das Protokoll der Mitgliederversammlung muss von den selben Personen unterzeichnet sein, die gemäß der Satzung dazu berufen sind --> 7 Mitglieder) - Eine Liste der vorhandenen Vereinsmitgliedern mit deren Unterschrift (mind. sieben)
Die Mitgliederversammlung ist fortlaufend zur Beschlussfassung bzw. auf Antrag abzuhalten und jegliche Mitglieder dazu einzuladen. Die Satzung kann Grund und Häufigkeit der Mitgliederversammlung sowie Merkmale der Einberufung bestimmen. Die Mitgliederversammlung (Organ des Vereins) ist Grundlage für die Beschlussfassung des Vereins. Es ist über die Mitgliederversammlung und Beschlüsse ein Protokoll anzufertigen. Die Mitglieder müssen zwar zu dieser Versammlung eingeladen werden, aber haben keine Verpflichtung zur Teilnahme. Eine Teilnahme ist jedoch zur Erfüllung der demokratischen Abstimmung sinnvoll. Neben besonderen Einberufungsgründen, kann in der Satzung auch festgehalten werden, dass einmal jährlich ohnehin eine Mitgliederversammlung stattzufinden hat.
Zu erwähnen ist noch die Tatsache, dass ein eingetragener Verein fortgeführt werden kann, solange er im Zeitverlauf mindestens 3 Mitglieder hat.
Satzung
Das BGB enthält allgemeine Soll-Angaben, was den Inhalt der Satzung angeht. Offizieller Sitz des Vereins ist i.d.R. dort, wo der Verein seine Verwaltung hat. Ein Besonderes Merkmal ist auch, dass die Satzung den Eintragungswillen widerspiegelt, in das Vereinsregister aufgenommen zu werden. Nach dem BGB soll die Satzung mindestens folgende Informationen aufweisen:
§ 57 BGB
"(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden."
und
§ 58 BGB
"Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
3. über die Bildung des Vorstands,
4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse."
Allerdings soll hier auch ein gemeinnütziger Verein gegründet werden, der die Vorgaben der Abgabenordnung einhält. Die Folge ist eine Satzung, die weit über die Soll-Informationen des BGB hinausgehen. Wie bereits angesprochen, ist der Vereinszweck und seine unmittelbare Umsetzung für steuerbegünstigte Zwecke von besonderer Bedeutung.
Alle Mustervorlagen erhalten Sie beim Bundesministerium der Justiz im Portable File Format (PDF). Dort werden alle Soll-Angaben bei Vereinsdokumenten skizziert.
>>> Musterdokumente - Vereinsgründung, Satzung, Vereinsprotokolle (Bundesministerium der Justiz)
Der Vereinszweck soll hier beispielhaft aufgeführt sein. Für die Anerkennung und Fortführung der Gemeinnützigkeit gilt hier, je genauer, desto besser:
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S A T Z U N G
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr (1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namen HILFEVONPAUL e.V.. § 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins (1) Der Verein mit Sitz in Musterstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft ... [u.s.w.] Musterstadt, den 25.01.2085
[Namentliche Aufführung der Mindestens 7 Gründungsmitglieder mit Unterschrift] |
Bitte beachten Sie: Das Vorhaben und Gründung eines Vereins bindet! Die Eintragung eines Vereins ist mit Kosten verbunden. Die Austragung ist ebenso kostspielig und bringt eine Menge Aufwand mit sich - auch - durch den Abwicklungsprozess bzw. Liquidation und Verwendung der Vereinsmittel. Das Gründen eines eingetragenen Vereins muss den nachhaltigen Willen mehrer Personen unterliegen. Alle Vereine sind auch angehalten eine Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung abzuhalten.