Bei freiwilligen Zusammenschlüssen von Personen kommt dem eingetragenen Verein (e.V.) besondere Bedeutung zu. Jeder zweite Bürger engagiert(e) sich in seinem Leben in einem Verein. 

Häufige Ausprägung des Vereins als Zivilgesellschaft ist der gemeinnützige Verein. Dieser ideelle Zusammenschluss bietet unter anderem soziales Engagement; oder wie man es im Rahmen des sozialen Managements nennt, eine soziale/kirchliche/mildtätige "Mission". In dieser sogenannten Mission hat der Verein die Aufgabe, eine entstandene gesellschaftliche oder wissenschaftliche Lücke zu schließen.

Kurzfassung:

  • Der eingetragene Verein (e.V.) ist eine Zivilgesellschaft.
  • Seine Gründung ist mit wenigen formalen Schritten vollzogen. Der Verein wird beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen. Die Gründung bedarf einer notariellen Beglaubigung und verlangt mindestens Sieben Gründungsmitglieder.
  • Der eingetragene Verein hat eine eigene Rechtspersönlichkeit durch die Eintragung. Der Verein kann unter seinem Namen klagen und verklagt werden.

In Deutschland wurden im Zeitverlauf weit über 600.000 Vereine über Amtsgerichte (Registergericht) in das Vereinsregister (VR) eingetragen. Die Anzahl ist seit 1995 um über 200.000 Eintragungen gestiegen. (*Statista Research Department in Auswertung: "Eingetragene Vereine in Deutschland bis 2022" vom 26.11.2025)

Mögliche Personenvereinigungen zum Zwecke des gemeinschaftlichen handelns:

  • Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) mit und ohne im Handels-/Gesellschaftsregister eingetragenen Sonderformen. 
    Ohne gerichtliche Registratur: Interessengemeinschaft (ohne gesonderte Rechtsregelung), nicht eingetragene Vereine, Stille Gesellschaften (stG), GbR zur gemeinsamen Betriebsführung.
    Mit gerichtlicher Registratur im Gesellschafts-/Handelsregister: Offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG), Stille Gesellschaften (stG, i.V.m. AG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Eintragung (eGbR) ...
  • Körperschaften sind eigenständige (juristische) Personen, welche Satzungsgeführt sind. Körperschaften sind immer gerichtlich registriert. Sie existieren erst offiziell Kraft Eintragung.
    Vereinsregister (VR): Eingetragener Verein (e.V.).
    Handelsregister (HR Abt. B): Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmensgesellschaft (UG), Aktiengesellschaft (AG) ...
    Genossenschaftsregister (GnR)

Natürlich kann ein eingetragener Verein auch ein wirtschaftliches Ziel besitzen. Dieses wirtschaftliche Ziel wäre dann allerdings nicht gemeinnützig.

Der Verein als Zivilgesellschaft

Es handelt sich bei dem eingetragenen Verein um einen freiwilligen Zusammenschluss von Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Bei der Vielzahl von Zusammenschlüssen, die das deutsche zivile Recht bietet, kommt diese Form am häufigsten vor. Der Verein charakterisiert sich dadurch, dass er seinen Zweck in einer Satzung festlegt, er als juristische Person einen eigenen Namen (Gesamtnamen) führt und körperschaftlich organisiert ist. Er eigene Organe besitzt, wie Vorstände oder Vorsitzende sowie die Mitgliederversammlung. Der Zusammenschluss des Vereins beruht auf Mitgliedergewinnung. Ein Mitgliederwechsel hat bei diesem nachhaltigen Rechtsgebilde keinen besonderen Einfluss. Eine klare Abgrenzung zu sonstigen Gesellschaften des bürgerlichen Rechts erfolgt auf der Tatsache, dass der eingetragene Verein von vorne herein auf Mitgliederwelchsel ausgelegt ist.

Gleich, ob gemeinnützig oder nicht, das Gründungsprozedere ist bei der e.V. dasselbe.

Abgrenzung zum Wirtschaftsverein:

  • Der Wirtschaftsverein beschränkt sich auf seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Vereinszweck, z.B. ein Wohnungsbau- oder Wohnungsbewirtschaftungsverein (sofern nicht sozialorientiert). Die wirtschaftliche Tätigkeit findet an einem äußeren Markt statt. Auch kann die wirtschaftliche Tätigkeit in einem Binnenmarkt stattfinden, z.B. seinen Mitgliedern Waren oder Dienstleistungen anbieten. Das gleiche gilt, wenn gemeinsame Wirtschaftszwecke verfolgt werden, z.B. durch gegenseitige Vermittlung von Kundschaft.
  • Der ideelle Verein beschäftigt sich mit seiner ideellen Mission. Sein Vereinszweck kann in der Förderung des Sports, der Wissenschaft, wohltätigen oder sozialen Tätigkeiten bestehen. Wirtschaftliche Tätigkeiten zur Förderung seines Zwecks bleiben nicht ausgeschlossen. Ein Verein bleibt auch dann ein Idealverein, wenn sein Wirtschaftsbetrieb einen untergeordneten Zweck verfolgt, z.B. durch Führen einer Vereinsgaststätte im Sportverein.

Abgrenzung zum nicht eingetragenen Verein:

Der Verein ohne Rechtspersönlichkeit ist auch verankert im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Er wird nicht in das Vereinsregister eingetragen. Auch die Vereinsform ist eine Form der GbR. Im diesem Verein ohne Rechtspersönlichkeit haftet der Handelnde unmittelbar. Handeln mehrere, haften Sie gesamtschuldnerisch (§ 54 Abs. 2 BGB). Bei einem rechtsfähigen Verein gibt es diese Form der persönlichen Haftung nicht in diesem Umfang. Auch ein nicht eingetragener Verein kann gemeinnützig sein. Diese Form des Zusammenschlusses ist beliebt bei "losen" Freizeitgemeinschaften oder Wählergemeinschaften, aber auch möglich bei sozialen oder wissenschaftlichen Zwecken. Der Gründungsaufwand ist sogar erheblich niedriger. Es bedarf weniger Personen zur Gründung. Durch die fehlende eigene Rechtspersönlichkeit bestitzt die "nicht e.V." kein unter ihrem Namen geführtes "Vereinsvermögen" und gehört vielmehr der Mitgliedergemeinschaft. Der nicht eingetragene Verein unterliegt in seiner Besteuerung - trotz fehlender Rechtspersönlichkeit - aber kaum einen Nachteil zum eingetragenen Verein. Dies gilt insbesondere bei steuerlichen Angelegenheiten bei anerkannter Gemeinnützigkeit.

Für das Erreichen kurzfristiger Ziele kann ein Verein ohne Eintragung sinnvoller sein als ein e.V.
Zur Gründung eines nicht eingetragenen Vereins bedarf es nur zwei Gründungsmitglieder zur Einigung über die Vereinssatzung, im Gegensatz zum eingetragenen Verein, der gesetzlich wesentlich mehr Mitglieder vorsieht. [Mehr zum Thema: >>>Der nicht eingetragene Verein]

Es ist jederzeit möglich, aus einem nicht eingetragenen Verein einen eingetragenen Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit werden zu lassen. Bei reinen Wirtschaftsvereinen ist die Eintragung aber aufgrund von alternativen Rechtsformen etwas schwieriger (siehe auch § 22 BGB).

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