Nicht nur für Privatpersonen, sondern auch für Gewerbetreibende und Freiberufler bieten sich zahlreiche Formen der Zivilgesellschaft an. Eine davon ist der nicht eingetragene Verein (n.e.V).
Kurzfassung:
- Der nicht eingetragene Verein ist ein "loser" Zusammenschluss als Zivilgesellschaft.
- Seine Gründung ist relativ einfach und ist mit wenigen formalen Schritten vollzogen. Seine Gründung ist theoretisch mit zwei Personen möglich.
- Der nicht eingetragene Verein hat keine generelle Rechtspersönlichkeit, im Gegensatz zum eingetragenen Verein (e.V.). Es haftet der/die Handelnde/n.
- Als Zusammenschluss erhält auch der nicht eingetragene Verein eine eigene Steuernummer.
➥ Allgemein
In der der Bundesrepublik Deutschland können Zusammenschlüsse zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - im Rahmen des zivilen Rechts - so einige Formen annehmen. Dazu gehört auch der nicht-eingetragene Verein, als mehr oder weniger "lose" Mitgliedergemeinschaft. Diese Form des Zusammenschlusses ist nicht nur beliebt bei lockeren Freizeitgemeinschaften oder Wählergemeinschaften. Der Gründungsaufwand ist erheblich niedriger als bei seinem eingetragenen Pendant. Diese Vereinsform benötigt weniger Personen zur Gründung und geht mit niedrigeren Gründungskosten einher.
Während es weit über sechshunderttausend eingetragene Vereine in der Bundesrepublik gibt, gibt es über die Anzahl der nicht-eingetragenen Vereine kaum verlässliche Quellen.
*Statista Research Department in Auswertung: "Eingetragene Vereine in Deutschland bis 2022" vom 26.11.2025
Natürlich ist auch die Gründung eines Wirtschaftsvereins zulässig. Ein Wirtschaftsverein mit Wirtschaftsbetrieb dient keinem allgemeinen Interesse, sondern dem -meist unternehmerischen- Interesse der Mitglieder. Gleich, ob es sich um gegenseitige Auftragsvermittlung, einem Einkaufszusammenschluss oder der Bewirtschaftung von sonstigen Personen oder Gebaren dient. Die Möglichkeit aus einem nicht eingetragenen Verein einen eingetragenen Verein werden zu lassen, besteht prinzipiell. Handelt es sich um einen reinen Wirtschaftsverein, kann die Rechtsfähigkeit nicht so einfach durch Eintragung erworben werden (vgl § 22 BGB). Diese "Sperre" wurde wohl aufgrund von alternativen Rechtsformen, wie AG, GmbH usw., eingeführt. Nur, wenn aufgrund atypischer Umstände nicht zumutbar ist, eine andere Rechtsform zu wählen, kann die Rechtsform des rechtsfähigen Wirtschaftsvereins in Betracht kommen. Die Rechtsfähigkeit kann dann durch das Bundesland erteilt werden.
Im dem Verein ohne Rechtspersönlichkeit haftet der Handelnde. Handeln mehrere haften Sie gesamtschuldnerisch (§ 54 Abs. 2 BGB). Daher ist der Abschluss einer Versicherung auch in einigen Fällen ratsam, Bestimmungen und Festlegungen in der Satzung unabwendbar. Die Satzung kann Haftungsregelungen enthalten.
Auch diese Vereinsform kann gemeinnützig sein. Sie unterliegt dann in ihrer Besteuerung keinen Unteschied zum eingetragenen Verein (e.V.). Eine Eintragung verringert nur das Haftungsrisiko. Auch der nicht eingetragene Verein kann im Rechtsstreit klagen und verklagt werden. Durch die fehlende eigene Rechtspersönlichkeit bestitzt die "nicht e.V." kein unter gemeinsamen Namen geführtes Vereinsvermögen und gehört der Mitgliedergemeinschaft. Sein Vermögen ist gesamthänderisch.