Besteuerung des nicht eingetragenen Vereins
Vereine sind grundsätzlich steuerpflichtig. Für die Besteuerung kommt es nicht auf eine Eintragung an. Auch der nicht eingetragener Verein ist (nur) aus steuerlicher Sicht eine eigene Rechtspersönlichkeit - mit eigener Steuernummer. Ob und in welchen Umfang Steuern zu entrichten sind, bestimmt letztentlich der Vereinszweck. Die Gründungsmeldung und Satzung ist daher dem Finanzamt mitzuteilen. Es spielt auch eine große Rolle, ob der Verein über eine vom Finanzamt anerkannte Gemeinnützigkeit verfügt.
Die Rechnungslegung und Besteuerung an sich stellt sich als komplexes Thema dar, mit Abweichungen aus Rechnungslegungspflichten des Handelsrechts (HGB), dem Vereinsrecht (BGB) und dem Stiftungsrecht usw. Dies ist natürlich abhängig von Art und Umfang des nicht eingetragenen Vereins. Des Weiteren kommt es immer darauf an, was besteuert wird: der Ideelle Bereich, die Vermögensverwaltung, der Zweckbetrieb oder ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (sofern diese Bestandteile vorhanden sind). Es sei daher nur grundlegend angesprochen.
Körperschaftssteuer: Ein Verein zahlt - eingetragen oder nicht - Körperschaftssteuer. Zumindest im Steuerrecht gibt es hier keine Unterschiede. Grundlage ist der § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG), der dies explizit auch bei nicht-rechtsfähigen Vereinen bestimmt.
Bei der Körperschaftsteuer gilt für Vereine ein Freibetrag von 5.000 Euro (§ 24 Satz 1 KStG). Versteuert werden muss nur was drüber liegt. Vereine, die sich mit Land und Forstwirtschaft befassen, haben hier sogar einen Freibetrag von 15.000 Euro (§ 25 Satz Abs. 1 KStG). Allerdings sind für alle Vereine Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse nicht steuerbar, sofern sie keinen Sonderanteil für bestimmte Leistungen enthalten. Bei gemeinnützigen Vereinen sind die Einnahmen aus dem Zweckbetrieb von der steuer befreit, sofern die gemeinnützige Mission nicht ohne diesen Zweckbetrieb gefördert werden kann.
Gemeinnützige Vereine haben darüber hinaus so einige Begünstigungen, auch bei Wirtschaftsbetrieben, die kein Zweckbetrieb sind (Freibetrag bis 45.000 Euro). Die Erträge im ideellen Bereich, auch aus Vermögensverwaltung (Erträge aus dem Vereinsvermögen) und aus Zweckbetrieben (Betrieb zur Förderung des ideellen Bereichs) bleiben steuerfrei. Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist dagegen körperschaftsteuerpflichtig und gewerbesteuerpflichtig.
In der Regel erfolgt bei Vereinen bis zu einer bestimmten Größe die Gewinnermittlung über eine "einfache" Überschussrechnung (Pendant: Doppelte Buchführungspflicht). Hier wird der Ertrag lediglich dem Aufwand gegenübergestellt, außerhalb einer Buchführungspflicht.
Umsatzsteuer: Ist dem Verein keine Gemeinnützigkeit gegeben, braucht er bis zu einem Freibetrag von 25.000 Euro pro Jahr keine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Er kann von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz) gebrauch machen. Für steuerpflichtige Umsätze braucht der nicht rechtsfähige Verein in der Folge keine Umsatzsteuer ausweisen, zu melden oder abzuführen, solange die dort genannten Freigrenzen nicht überschritten werden. Für die Umsatzsteuer ist nur relevant, was umsatzsteuerrechtlich auch steuerbar ist. Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse sind auch, was die Umsatzsteuer betrifft, nicht steuerbar, solange sie keinen gesonderten Leistungsanteil enthalten. Allerdings muss der umsatzsteuerliche Bereich von der Körperschaftssteur und Gewerbesteuer isoliert betrachtet werden.
Gewerbesteuer: Sollten Einnahmen aus geschäftlichen Tätigkeiten anfallen, unterliegen diese natürlich auch der Gewerbesteuer. Auch hier ist zu unterscheiden, was Gewerbeertrag ist und was nicht. Der körperschaftssteuerliche Freibetrag von 5.000 Euro kann auch hier angewendet werden.
Gemeinnützige Vereine sind für ihre/n Wirtschaftsbetrieb/en bis 45.000 Euro von der Gewerbesteuer befreit. Sie betreffen i.d.R. die Einnahmen bzw Erträge, die auch körpersteuerpflichtig sind. Auch bei der Gewerbesteuer kommt es darauf an, ob es sich um einen ideellen Zweckbetrieb oder zusätzlichen Wirtschaftsbetrieb handelt.
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Quellen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Körperschaftssteuergesetz (KStG)
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Grundbuchordnung (GBO)