Die Vereinsgründung

Das Gründen des nicht eingetragenen Vereins gelstaltet sich im Gegesatz zu dem eingetragenen Verein (e.V.) recht einfach. Es bedarf hier letztendlich mindestens zwei Personen, die eine Gründungsversammlung abhalten. Hier kann und muss auch die Satzung formuliert bzw. beschlossen werden. Im Gegensatz zum eingetragenen Verein bedarf es bei den Unterschriften der Gründungsmitglieder in der Satzung keine notarielle Beglaubigung. Des Weiteren muss ein Gründungsversammlungsprotokoll erstellt werden. Hier wird der Vereinszweck festgehalten und ausformuliert. Auf der Gründungsversammtlung (Mitgliederversammlung) wird der Vorstand gewählt, der den Verein rechtmäßig im gemeinsamen Interesse vertreten kann. Dieser Vorstand kann aus ein oder mehreren Personen bestehen. Selbstverständlich soll auch die Mittelverwendung, Aufbewahrung und Verwertung schriftlich niedergelegt sein. Auch hier darf nicht übersehen werden, dass die Satzung ein zukünftiges - und auch von Mitgliedern zuzustimmendes - Regelwerk ist. Die Satzung dient ebenso als Einschätzungsgrundlage des Finanzamts.

Auch der nicht eingetragene Verein muss eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der (ersten) Beschlussfassung und Fortbestehens abhalten. Hierüber ist ein Versammlungsprotokoll anzufertigen. Der Verein hat eine Mitgliederliste zu führen. Diese Mitgliederversammlungen sind, sofern sie nicht satzungsbestimmt regelmäßig durchgeführt werden, auf verlangen der Mitglieder zur Beschlussfassung einzuberufen. Die Mitglieder aus der Mitgleiderliste haben keine Verpflichtung an dieser Vereinsversammlung teilzunehmen, müssen aber nachweislich eingeladen werden. Das vollzählige Erscheinen ist aber zur Beschlussfassung sinnvoll, die Beschlussfassung unterliegt einem demokratischen System.

Auch der nicht eingetragene Verein erhält vom Finanzamt eine Steuernummer. Er muss nach der Gründung dem Finanzamt gemeldet werden. Im steuerlichen Sinne stellt auch der nicht eingetragene Verein eine Rechtspersönlichkeit dar.

Die Satzung

Wie auch bei dem eingetragenen Verein wird die Satzung zwingend benötigt. In der Satzung wird die Grundregelung des Vereins festgehalten sowie der Vereinszweck detailiert dargelegt. Die gesetzlich bestimmten Formvorschriften (§§ 57,58 BGB) sollten zwar eingehalten werden, aber mangels Eintragung kann von "besonderen" Formvorschriften abgesehen werden. Anders, wenn der nicht eingetragene Verein eine Anerkennung auf Gemeinnützigkeit anstrebt.
Natürlich wird auch hier der Sitz des Vereins festgelegt und ein Vereinsname gewählt, der sich deutlich von anderen Vereinen unterscheidet. Der Vereinsname kann den Zusatz “n.e.V.” tragen, für nicht eingetragener Verein.
Die Gestaltung der Satzung bleibt ansonsten einfach. Auch hier wird mit der Satzung der Verein nach außen vorgestellt

Zu den Grunddaten der Satzung sollten stets gehören: 

  • Name des Vereins (Der Verein soll den Namen BEISPIELCLUB n.e.V. tragen)
  • Sitzt des Vereins (Vereinssitz ist MUSTERSTADT)
  • Geschäftsjahr (Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr)
  • Vereinszweck (Vereinszweck soll das regelmäßige ...)
  • Erwerb und Ende der Mitgliedschaft (Jede natürliche Person kann Mitglied werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in eigenem Ermessen ...)
  • Folge der Mitgliedschaft (Jedes Mitglied kann an den Vereinsveranstaltungen und Mitgliederversammlung aktiv teilnehmen...)
  • Größe und Zusammensetzung des Vorstands und der Organe (Der Verein wird vertreten durch seinen Vorstand, stellvertretend durch den Schatzmeister ...)
  • Vereins-Organe (Die Vereinstruktur wird auf die Vorsitzenden und die Mitgliederversammlung festgelegt ...)
  • Haftung des Vorstands (Der Vorstand haftet persönlich für die Wahrung der Vereinsmittel und Rechtsgeschäfte ... Die Haftung der nicht handelnden Mitglieder ist begrenzt auf ...)
  • Mitgliederversammlung (Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durchgeführt. Die Einladung erfolgt mindestens ...)
  • Mittelverwendung (Die Mittel werden ausschließlich für den Vereinszweck verwendet. Kein Mitglied oder Mitwirkender soll unangemessen Mittel erhalten...)
  • Auflösung des Verein (Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, sollen seine vorhandenen Mittel ...)

Bei den Angaben handelt es sich selbstverständlich nur um einführende Vorschläge.

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