Potentielle Gemeinnützigkeit

Auch der nicht eingetragene Verein kann die Gemeinützigkeit beantragen, sofern er mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Die Vorgaben der Abgabenordnung (AO) gelten entsprechend auch hier bei der Satzung, die detailiert diese Zwecke illustrieren muss. Sämtliche Mittel müssen auch hier selbstlos eingesetzt und dem Satzungszweck dienen (§ 55 Abs. 1 AO). 

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Die Rechtsfolgen

Durch die fehlende Eigenschaft einer gesetzmäßigen Körperschaft durch Eintragung, kann der nicht eingetragene Verein in seinem Namen keine großartigen Rechtsgeschäfte ausführen. Der Handelnde haftet hier persönlich. Ein Vereinskonto müsste auf dem Namen des Vorstands oder Schatzmeister/Kassenwart lauten. Sollte sich Vermögen anhäufen, müsste das Eigentum sämtliche Namen der Mitglieder enthalten als Gemeinschafteigentum; und das anteilig. Dies wäre z. B. im Grundbuch bei Immobilien der Fall. Als sinnhaftes Beipiel für Vermögenskomplikationen dient der 

§ 47 GBO (Grundbuchordnung)
(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.
(2) Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Demzufolge müssten alle Mitglieder einzeln als Gesamteigentümer geführt werden mit Anteil am Vermögen, jede Änderung der Mitgliedschaft nicht nur innerhalb des Vereins, sondern auch noch mit Grundbuchänderungen versehen werden. Alternativ kann eine GbR gegründet werden und beim Amtsgericht in das Gesellschaftsregister aufgenommen werden. Hier wäre die Gründung eines eingetragenen Vereins als Rechtspersönlichkeit ratsam.

Auch ein nicht eingetragener Verein kann klagen (aktive Parteifähigkeit) und verklagt werden (passive Parteifähigkeit). Die Parteifähigkeit eines nicht eingetragenen Vereins muss von allen Mitgliedern geführt werden, sofern sie nicht an einen Stellvertreter abgetreten ist. (mehr dazu § 51 Zivilprozessordung).

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